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Inhalt
Leichenpässe zur Überführung ins Ausland
Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.
Zweite Leichenschau
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Unterlagen
- Totenschein,
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls oder Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes,
- Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau oder Freigabe durch die Staatsanwaltschaft.
Gebühren
25,- Euro (Tarifstelle 10.14.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 15-17 Bestattungsgesetz NRW)
Weiterführende Informationen
Zugrunde liegende Rechtsvorschriften:
Ihre Ansprechpartnerin bei der Stadt Troisdorf
32.1 - Ordnung und Innenstadtmanagement
Überspringen: Tabelle der Ansprechpartner
Mitarbeiterin | Kontakt | Büro |
---|---|---|
Frau J. Ulrich |
Tel. 02241/900-313 Fax 02241/900-8313 |
Rathaus, Kölner Straße 176 ![]() Zimmer 227 |