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Lärmimmissionen
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImSchG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr, geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
§ 10 des LImSchG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Außerdem regelt § 12 Abs. 1 der Troisdorfer Straßenordnung die Mittagsruhezeit von 13.00 - 15.00 Uhr. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Die Beschwerde / Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:
- Wer meldet? (Personalien der anzeigenden Person)
- Wer stört? (Name und Adresse des Störers)
- Wann gestört? (Datum, Zeitspanne der Störung)
- Art der Störung? (z.B. laute Musik, lautes Feiern, Poltern usw.)
- Einmalige oder wiederholte Störung?
- Zeugen? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
- besondere Umstände.
Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen oder bearbeitet!
Die genannten MitarbeiterInnen beraten Sie über die Vorschriften des LImSchG und nehmen Ihre Beschwerden und Anzeigen schriftlich oder zur Niederschrift entgegen. Gesprächstermine sind aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen vorab telefonisch zu vereinbaren.
Zugrunde liegende Verordnung zum Herunterladen (PDF)
Mehr Informationen zum Thema PDF und Barrierefreiheit finden Sie unter Hilfe.
Weiterführende Informationen
Zugrunde liegende Rechtsvorschrift:
Ihre Ansprechpartner bei der Stadt Troisdorf
32.1 - Ordnung und Innenstadtmanagement
Überspringen: Tabelle der Ansprechpartner