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Inhalt
Erlaubnisse zum Aufstellen gewerblicher Spielgeräte
Das Ordnungsamt der Stadt ist zuständig für die Einhaltung der spielrechtlichen Bestimmungen. So ist zum Beispiel vor der Aufstellung von Geldspielgeräten neben der Anmeldung beim Steueramt vom Ordnungsamt auch eine (gebührenpflichtige) Bestätigung über die Geeignetheit des vorgesehenen Aufstellungsortes einzuholen.
Will jemand gewerblich Spielgeräte aufstellen, benötigt er eine Aufstellerlaubnis.
Auch für Meldungen über Verstöße gegen das geltende Spielrecht ist das Ordnungsamt Ansprechpartner.
Beantragung
Die Beantragung der Aufstellererlaubnis muss schriftlich und persönlich oder duch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die Bentragung einer Geeignetheitsbestätigung muss schriftlich erfolgen. Bitte benutzen Sie die bereitgestellten Formulare.
Formulare zum Herunterladen (PDF)
Formulare der Stadt Troisdorf werden im PDF-Format bereitgestellt. Sie können am Bildschirm ausgefüllt werden. Mehr Informationen zum Thema PDF finden Sie in unserer Hilfe.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!
- Persönlicher Fragebogen: Aufstellen von Spielgeräten, Gaststättenkonzession, Reisegewerbekarte (311 KB)
- Spielgeräte: Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (587 KB)
- Spielgeräte: Geeignetheitsbestätigung eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (570 KB)
Unterlagen
- Persönlicher Fragebogen (ausgefüllt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnis für Behörden
-
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
(erhältlich beim zuständigen Amtsgericht oder im Vollstreckungsportal) -
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
(erhältlich beim zuständigen Finanzamt) - Bestätigung der Gewerbeanmeldung
Gebühren
Aufstellererlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO
- 400,- € Eigenaufsteller in eigenem Betrieb bis zu 3 Geldspielgeräte
- 1.800,- € Warenspielgeräte
- 1.800,- € Geldspielgeräte
Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO
- 100,- € bei Erteilung für Betriebe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SpielV, z.B. Gaststätten
- 400,- € bei Erteilung für Betriebe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV (Spielhallen oder ähnliche Unternehmen)
- 200,- € bei Erteilung für Betriebe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV (Kleinbetriebe)
- 100,- € bei Ablehnung
Erteilung einer Erlaubnis i.S.d. § 33 d Abs. 1 und Abs. 3 GewO
- 510,- € (mit Geldgewinn)
- 255,- € (mit Warengewinn)
Spielhallen
- 2.000,- € Grundgebühr bei Erteilung einer Erlaubnis i.S.d. § 33 i GewO (Spielhalle)
zusätzlich 100,- € je angefangene 15qm - 255,- € bei Erteilung einer Erlaubnis i.S.d. § 33 i GewO (Spielhalle unter 15qm)
- 300,- € Grundgebühr bei Vergrößerung der bereits vorhandenen Spielhalle
zusätzlich 102,- € je angefangene 15qm - 1.500,- € Grundgebühr für Spiellokale (ähnliche Unternehmen)
zusätzlich 150,- € je zugelassenes Spiel - 300,- € für die Entscheidung der Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühren nach Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
gültig ab 1.11.2017 (für Neuanmeldungen ab sofort)
- 50,- bis 5.000 € bei Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
- 50,- bis 5.000 € bei Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis für eine bereits bestehende Spielhalle
- 50,- bis 5.000 € bei Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis für eine bereits bestehende Spielhalle
- 50,- bis 5.000 € bei sonstigen Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag bzw. dem Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag.
Weiterführende Informationen
Zugrunde liegende Rechtsvorschrift:
Ihr Ansprechpartner bei der Stadt Troisdorf
32.1 - Ordnung und Innenstadtmanagement
Überspringen: Tabelle der Ansprechpartner
Mitarbeiter | Kontakt | Büro |
---|---|---|
Herr M. Geilhausen |
Tel. 02241/900-371 Fax 02241/900-8371 |
Rathaus, Kölner Straße 176 ![]() Zimmer 226 |