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Aufenthaltstitel
Seit 1991 ist die Stadt Troisdorf Ausländerbehörde. Damit ist die Stadt Troisdorf für die Belange der Ausländer zuständig, die im Stadtgebiet von Troisdorf wohnen.
Wesentliche Vorschriften des Ausländerrechts finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Das AufenthG enthält Bestimmungen über die Aufenthaltsgenehmigungs- und Passpflicht, die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die Aufenthaltsbeendigung, Zuständigkeit und Verfahren sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.
Ergänzend zum AufenthG sind Spezialvorschriften ergangen; insbesondere:
- das FreizügigkeitsG / EU für EU Bürger,
- das Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber.
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Das AufenthG unterscheidet verschiedene Aufenthaltstitel:
- die Aufenthaltserlaubnis (befristet)
- die Niederlassungserlaubnis (unbefristet).
Der Aufenthaltstitel wird generell nur auf Antrag erteilt beziehungsweise verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für einen bestimmten Zweck und ist zeitlich befristet.
Sie kommt zum Beispiel in Betracht für den Familiennachzug. Sie wird auch erteilt, wenn dem Ausländer aus dringend humanitären völkerrechtlichen oder politischen Gründen die Einreise oder der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll.
Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht - wie die anderen Aufenthaltsgenehmigungen - mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
Jeder Aufenthaltstitel muss eine Auflage enthalten, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelt.
Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln
§12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass Aufenthaltstitel auch nachträglich mit Auflagen versehen werden können.
Ausnahme: Eine Niederlassungserlaubnis darf nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Die Auflage ist nicht Bestandteil des Aufenthaltstitels, sondern ein eigener Verwaltungsakt. Sie verpflichtet zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen. Sie kann isoliert angefochten (Klage) und aufgehoben werden.
Ob die Ausländerbehörde dem Aufenthaltstitel eine Auflage beifügt, steht in ihrem Ermessen.
Jeder Aufenthaltstitel muss eine Nebenbestimmung bezüglich der Erwerbstätigkeit enthalten.
Beantragung
Die Beantragung muss schriftlich erfolgen. Sie können sie persönlich vornehmen oder jemanden durch eine Vollmacht beauftragen.
Unterlagen
Nach Absprache
Gebühren
Für die Amtshandlungen nach dem AufenthG werden Gebühren nach einer bundeseinheitlichen Gebührenverordnung erhoben:
Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen
- Aufenthaltserlaubnis 60,- Euro
- Niederlassungserlaubnis 85,- Euro bzw. 200,- Euro
Verlängerung einer
- Aufenthaltserlaubnis für mehr als 3 Monate 30,- Euro
Weiterführende Informationen
Zugrunde liegende Rechtsvorschrift:
Ihre Ansprechpartner bei der Stadt Troisdorf
30.3 - Ausländerangelegenheiten / Einbürgerungen
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