Inhalt
Erlaubnisse zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Erlaubnis des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Kategorie 2 bedeutet: Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.
Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrennerlaubnis.
Beantragung
Der Erlaubnisantrag muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab?
Personalien der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers - Wo soll abgebrannt werden?
Adresse der Veranstaltung - Wann soll abgebrannt werden?
Datum, Uhrzeit - Anlass zum Feuerwerk?
Ein Feuerwerk ist nur aus besonderen Anlässen zulässig wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum, besonderer Geburtstag. Über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen.
Bitte benutzen Sie das bereitgestellte Formular.
Formular zum Herunterladen (PDF)
Formulare der Stadt Troisdorf werden im PDF-Format bereitgestellt. Sie können am Bildschirm ausgefüllt werden. Mehr Informationen zum Thema PDF finden Sie in unserer Hilfe.
Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit des Formularausdrucks, insbesondere auf bereits ausgefüllte Felder oder Unterschriftenfelder!
Gebühren
Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt und wird im Einzelfall ermittelt (Tarif Nr. 11.11).
Ihre Ansprechpartnerin bei der Stadt Troisdorf
32.1 - Ordnung und Innenstadtmanagement
Überspringen: Tabelle der Ansprechpartner
Mitarbeiterin | Kontakt | Büro |
---|---|---|
Frau J. Ulrich |
Tel. 02241/900-313 Fax 02241/900-8313 |
Rathaus, Kölner Straße 176 ![]() Zimmer 227 |