Asylverfahren
Das Asylverfahren
Ich bin der Meinung, dass man Menschenleben retten soll, wo man sie retten kann. Heinrich Böll
In Deutschland hat jeder Mensch, der in seiner Heimat wegen seiner Herkunft, Religionszugehörigkeit oder politischer Anschauung verfolgt wird, Recht auf Asyl. Dieses Recht ist in unserem Grundgesetz verankert und wird durch das Asylgesetz (AsylG) rechtlich bestimmt.
Menschen, die aus den o.g. Gründen nach Deutschland flüchten und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen Asylantrag stellen. Mit dem Asylantrag beginnt das Asylverfahren, bei dem, im Einzelfall, die Kinder des Asylsuchenden mit einbezogen werden. Der Asylantrag muss schriftlich gestellt werden und kann entweder persönlich vom Antragsstellenden oder einer von ihm bevollmächtigten Person erfolgen. Alle Dokumente, die die Identität des Antragstellenden nachweisen, sind beizufügen.
Die Einreise von unter 16-jährigen ledigen Kindern oder die Geburt eines Kindes des Antragstellenden in Deutschland ist umgehend dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anzuzeigen. Diese Regelung greift, wenn ein Elternteil sich im laufenden Asylverfahren befindet oder sich nach Abschluss des Asylverfahrens entweder ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Bundesgebiet aufhält. Zur Anzeige sind sowohl die gesetzlichen Vertreter des Kindes, als auch die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet.
Auszug aus dem AsylG:
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Asylanträge müssen sich immer aus den o.g. Gründen ergeben. Die Gründe müssen überzeugend und widerspruchslos vorgetragen und, wenn möglich, durch Dokumente nachgewiesen werden.
Der Asylantrag ist im Regelfall bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu stellen.
Der Asylantrag kann aber auch bei der Ausländerbehörde, der Polizei oder bereits bei der Einreise an der Grenze gestellt werden. Von dort wird der Asylbewerber an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet. Beim Bundesamt wird nach Anhörung des Asylbewerbers über das Asylgesuch entschieden.
Nach der Asylantragstellung erfolgt regelmäßig eine Zuweisung des Asylbewerbers an eine Stadt/Gemeinde im Bundesgebiet. Dies bedeutet, dass der Betroffene dort seinen Wohnsitz nehmen muss. Während des Asylverfahrens erhält der Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Diese ist zeitlich befristet und auf einen räumlichen Geltungsbereich (für die Stadt Troisdorf Regierungsbezirk Köln) beschränkt. Die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
Die Aufenthaltsgestattung erlischt kraft Gesetzes mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Wird der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt, so wird ihm ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Ablauf von drei Jahren erhält der Asylberechtigte ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, wenn die Gründe für sein Asyl weiterhin vorliegen.
Für die Asylverfahren in Troisdorf sind folgende Behörden zuständig:
Für die Antragsstellung:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Außenstelle Köln
Poller Kirchweg 101
51105 Köln
Für Anträge, über die bereits entschieden worden ist
Zentrale Ausländerbehörde Köln
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln
Postfach 10 35 64
50475 Köln