FAQs Ausländerbehörde
Antworten zu häufig gestellten Fragen (Stand: Oktober 2023)
Welche Ausländerbehörde ist zuständig?
Zuständig ist immer die Ausländerbehörde des Ortes, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Die Ausländerbehörde der Stadt Troisdorf ist ausschließlich für die Belange der ausländischen Staatsangehörigen zuständig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Troisdorf haben. Sollten Sie in einer anderen Stadt oder Gemeinde des Rhein-Sieg-Kreises wohnhaft sein oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg für Sie zuständig.
Wie kann ich die Ausländerbehörde erreichen?
Die Kontaktaufnahme soll hauptsächlich über das Funktionspostfach des Ausländeramtes, auslaenderamt@troisdorf.de, erfolgen. Sofern es sich bei Ihren Anliegen um eine Frage zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband handelt, wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen der Einbürgerungsbehörde unter einbuergerung@trosidorf.de.
Haben Sie eine allgemeine Frage, prüfen Sie bitte zuerst, ob diese bereits in den FAQ beantwortet wird. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit Ihre Frage an das Funktionspostfach zu stellen.
Telefonisch können Sie die Ausländerbehörde über die zentrale Rufnummer der Stadtverwaltung unter 02241 / 900-0 erreichen.
Die Ausländerbehörde ist weiterhin postalisch unter folgender Anschrift erreichbar:
Stadt Troisdorf
Amt für Soziales, Wohnen und Integration
Ausländerangelegenheiten/Einbürgerungen
Kölner Str. 176
53840 TroisdorfBitte sehen Sie von Mehrfachanfragen ab. Im Fall der Onlinefragestellung über das Funktionspostfach des Ausländeramtes erhalten Sie eine Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage. Diese wird in der Regel chronologisch nach Eingang bearbeitet. Mehrfachanfragen führen dementsprechend nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Durch die Sichtung dieser kommt es im Gegenteil sogar zu längeren Wartezeiten.
Ich benötige einen Termin bei der Ausländerbehörde. Wie kann ich diesen erhalten?
Eine Vorsprache ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Auf der Website der Stadt Troisdorf unter https://www.troisdorf.de/termine/ können Sie unter dem Punkt „Terminanfrage bei der Stadtverwaltung“ einen Termin, bei einer/einem Sachbearbeiter/in oder über die Auswahl eines passenden Anliegens, anfragen.
Ich habe einen Termin bei der Ausländerbehörde, möchte aber eher vorsprechen. Ist das möglich?
Aufgrund der Vielzahl dringender Termine ist eine frühere Vorsprache nicht möglich.
Mein Aufenthaltstitel läuft in den nächsten vier Wochen ab. Ich habe noch keinen Termin. Was kann ich tun?
Auf dem Serviceportal der Stadt Troisdorf können Sie bei den Informationen zur Dienstleistung Aufenthaltstitel die entsprechenden Antragsformulare für die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, sowie das Antragsformular auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) herunterladen. Inhaber/innen einer Niederlassungserlaubnis, die über einen neuen Nationalpass verfügen, müssen keinen Antrag für die Übertragung der Niederlassungserlaubnis ausfüllen.
Die Antragsabgabe erfolgt persönlich und ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Bitte sehen Sie von einer postalischen Übersendung der Unterlagen ab.
Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Mithilfe der Fiktionsbescheinigung wird das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachgewiesen, das mit dem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels regelmäßig entsteht.
Kann ich mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?
Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz oder nach § 81 Absatz 5 i. V. m. § 11 Absatz 4 FreizügG/EU kann von deutscher Seite problemlos eine Aus- und Wiedereinreise erfolgen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat empfehlenswert. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 AufenthG entfaltet diese Wirkung nicht und erlischt nach Ausreise aus dem Bundesgebiet. Eine erneute Einreise ist dann nicht mehr möglich.
Meine Aufenthaltsgestattung läuft bald ab. Was kann ich tun?
Für die Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen wenden Sie sich bitte an rueckfuehrung@troisdorf.de.
Meine Duldung läuft bald ab. Was kann ich tun?
Wenden Sie sich in diesem Fall bitte ebenfalls an rueckfuehrung@troisdorf.de.
Ich habe einen neuen Nationalpass erhalten und möchte meinen Aufenthaltstitel/Niederlassungserlaubnis übertragen lassen. Wo erhalte ich einen Termin?
Um Ihren Aufenthaltstitel bzw. Ihre Niederlassungserlaubnis in den neuen Nationalpass übertragen zu lassen, können Sie unter https://www.troisdorf.de/termine/ einen Termin vereinbaren. Der Übertrag muss innerhalb der ersten sechs Monate nach der Ausstellung des Nationalpasses erfolgen. Läuft Ihr Aufenthaltstitel in weniger als sechs Monaten nach der Ausstellung des Nationalpasses ab, beantragen Sie bitte direkt die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Darf ich reisen, wenn mein alter Reisepass abgelaufen ist und ich meinen gültigen Aufenthaltstitel (befristet/unbefristet) noch nicht in den neuen Reisepass übertragen bekommen habe?
Wenn Ihr alter Reisepass abgelaufen ist und Ihr gültiger Aufenthaltstitel (befristet/unbefristet) noch nicht in Ihren neuen Reisepass übertragen werden konnte oder Sie Ihre neue elektronische Aufenthaltskarte noch nicht erhalten haben, ist das Reisen für Sie dennoch möglich. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie Ihre alte elektronische Aufenthaltskarte mit einem gültigen Aufenthaltstitel sowie Ihren neuen und alten Reisepass dabeihaben. Ihnen entsteht hierdurch kein Nachteil, es kann jedoch zu einer verlängerten Grenzkontrollzeit kommen.
Ich habe meinen elektronischen Aufenthaltstitel verloren oder er ist gestohlen worden. Wie erhalte ich ein neues Dokument?
Für die Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels ist eine Vorsprache notwendig. Sie erhalten unter https://www.troisdorf.de/termine/ einen Termin zur Vorsprache. Bitte beachten Sie, dass für die Vorsprache ein gültiger Nationalpass notwendig ist. Sollte Ihnen dieser ebenfalls abhandengekommen sein, besorgen Sie sich bitte zuerst einen neuen Nationalpass. Bei Diebstahl des elektronischen Aufenthaltstitels stellen Sie bitte bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige und bringen Sie diese zur Vorsprache mit. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Verlustes eine eventuell anfallende Bearbeitungsgebühr bereits im Voraus zu bezahlen ist.
Ich habe einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei erhalten. Wie erhalte ich meinen elektronischen Aufenthaltstitel?
Im Rahmen Ihrer Vorsprache werden Ihre biometrischen Daten erfasst und der elektronische Aufenthaltstitel (Karte) bei der Bundesdruckerei bestellt. Nach der Fertigstellung werden Sie mit dem PIN-Brief darüber informiert, dass der elektronische Aufenthaltstitel zur Abholung bereitliegt und Sie diesen nach vorheriger Terminvereinbarung in der Ausländerbehörde abholen. Je nach Auslastung kann es bis zur Fertigstellung des elektronischen Aufenthaltstitels zu Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten kommen. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten um Geduld.
Kann ich mit meinem bald ablaufenden oder bereits ungültigen Aufenthaltstitel wieder einreisen?
Bitte reisen Sie ein, solange das Aufenthaltsdokument noch gültig ist.
Ist dies nicht möglich, nehmen Sie Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort auf und stellen Sie einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise, zu dem von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck. Sie benötigen dafür Ihren gültigen Nationalpass und Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.
Wenn Sie sich im Ausland befinden, liegt die Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei den deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).
Eine Liste der Auslandsvertretungen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Ist es möglich, mein Besuchsvisum zu verlängern?
In der Regel nein. Die Verlängerungen von Visa dürfen nicht voraussetzungslos erfolgen und sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind europarechtliche Voraussetzungen zu beachten. Eine Verlängerung kann dementsprechend nur bei Vorliegen höherer Gewalt oder zur Wahrung politischer Interessen erfolgen.
Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis automatisch arbeiten?
Nein, eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese Berechtigung in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich enthalten ist. Der Umfang einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen bzw. auf einem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis dokumentiert, sofern lediglich eine mit Auflagen versehene Erwerbstätigkeit erlaubt wird.
Ich möchte meinen Arbeitgeber wechseln und benötige die Genehmigung der Ausländerbehörde. Wie kann ich diese erhalten?
Einen Wechsel Ihres Arbeitgebers ist in der Regel nur nach vorheriger Genehmigung der Ausländerbehörde möglich. Um einen Wechsel beantragten zu können, müssen Sie die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber ausfüllen lassen.
Die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Unter 3. finden Sie einen Download-Link zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.Sofern Sie Ihrem Aufenthaltstitel bereits die Auflage „Beschäftigung erlaubt“ oder „Erwerbstätigkeit erlaubt“ entnehmen können, benötigen Sie keine Genehmigung der Ausländerbehörde.
Was ist der Unterschied zwischen den Nebenbestimmungen „Erwerbstätigkeit erlaubt“ und „Beschäftigung erlaubt“?
Die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ ermöglicht Ihnen einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie dürfen sowohl in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, als auch einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen.
Enthält Ihre Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“ bedeutet dies, dass Ihnen lediglich die Aufnahme einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erlaubt ist. Die Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist hier nicht erlaubt.
Ich habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragt. Mit welcher Bearbeitungsdauer kann ich rechnen?
Anträge auf unbefristete Aufenthaltstitel können nur nachrangig bearbeitet werden (wenn Ihr aktueller befristeter Aufenthaltstitel noch gültig ist oder Sie aktuell im Besitz einer Fiktionsbescheinigung sind). Eine Aussage über die konkrete Bearbeitungsdauer ist nicht möglich.
Woher weiß ich, ob mein ausländischer Hochschulabschluss anerkannt ist?
Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist, können Sie auf der Homepage Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (kmk.org), welche durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zur Verfügung gestellt wird, überprüfen. Die entsprechenden Erklärungen finden Sie ebenfalls auf dieser Homepage.
Benötige ich für mein Studium ein Sperrkonto?
In der Regel wird ein Sperrkonto bei einer Deutschen Bank benötigt. Bitte beachten Sie, dass zur Eröffnung des Kontos immer der 12-fache Betrag des aktuellen BAföG-Höchstsatzes verfügbar sein muss und Sie nur monatlich über den entsprechenden Höchstsatz verfügen dürfen. Den aktuellen Höchstsatz entnehmen Sie bitte der Tabelle auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Die Sicherung des Lebensunterhalts bei einem Studium kann auch über die Abgabe einer Verpflichtungserklärung über eine dritte Person, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat, erfolgen.
Ich möchte die Einbürgerung beantragen. Kann ich den Antrag bei der Ausländerbehörde stellen?
Eine Antragstellung bei der Ausländerbehörde ist nicht möglich. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an einbuergerung@troisdorf.de oder informieren Sie sich auf der Seite Ihr Weg zur Einbürgerung.
Ich möchte eine Verpflichtungserklärung abgeben. Wohin muss ich mich wenden?
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte ist in Troisdorf die Ausländerbehörde zuständig. Die notwendigen Unterlagen finden Sie auf dem Serviceportal der Stadt Troisdorf. In dem Merkblatt über die benötigten Unterlagen und Angaben zur „Abgabe einer Verpflichtungserklärung“ finden Sie alle notwendigen Informationen. Das ausgefüllte Merkblatt samt Unterlagen können Sie per Post oder E-Mail (auslaenderamt@troisdorf.de) an die Ausländerbehörde schicken. Nach erfolgter Prüfung werden Sie schriftlich über das Ergebnis informiert und erhalten, bei einer positiven Entscheidung, direkt einen Termin zur Abholung.
Ich möchte als Schüler ohne Ausweisdokumente an einer Klassenfahrt teilnehmen (Schülersammelliste).
Schüler, die keinen Aufenthaltstitel oder gültigen Reisepass besitzen, benötigen bei Klassenfahrten innerhalb der Europäischen Union einen Eintrag in eine Schülersammelliste. Die Schülersammelliste kann durch die Schule bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Ich möchte die Online-Ausweisfunktion meines elektronischen Aufenthaltstitels aktivieren bzw. deaktivieren lassen. Wo muss ich mich dafür melden?
Die Online-Ausweisfunktion kann, nach vorheriger Terminvereinbarung, bei der Ausländerbehörde jederzeit aktiviert und deaktiviert werden.