Einbürgerung

Ihr Weg zur Einbürgerung

Titelmotiv der Broschüre zur Einbürgerung

Mit dieser Broschüre möchte die Stadt Troisdorf Sie dazu ermutigen, den Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft zu gehen.

Welche Voraussetzungen dieser Schritt hat, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sie finden hier zudem die Kontaktmöglichkeit zur Stadt Troisdorf. Und Sie finden Berichte von Menschen, die die deutsche Staatsbürgerschaft schon angenommen haben.

Diese Frauen und Männer haben sich vielleicht dieselben Fragen gestellt, die Sie sich jetzt stellen.

Deutsche oder Deutscher zu werden bedeutet nicht, seine Herkunft oder seine Wurzeln zu verlieren. Es bedeutet, eine Heimat dazu zu gewinnen.

Bitte informieren Sie sich über die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Einbürgerung, Einbürgerungsverfahren, Staatsangehörigkeitsrecht, Fälle aus der Beratungspraxis

  • Wie kann ich Deutsche bzw. Deutscher werden?

    • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip)

    Ein Kind erwirbt mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit – auch wenn die Eltern keine deutschen Staatsangehörigen sind. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.

    • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Abstammungsprinzip)

    Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.

    • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung  

    Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber derzeit lediglich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, können Sie sich – wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – einbürgern lassen.

  • Ich will die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Wo kann ich einen Antrag stellen?

    Die Stadt Troisdorf nimmt die Anträge ausschließlich online entgegen. Unter folgendem Link finden Sie das Antragsformular:
    https://onlinedienste.troisdorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/550/show.

  • Was kostet die Einbürgerung? Wann muss ich bezahlen?

    Die Einbürgerung kostet 255 €, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51 €. Die Gebühren sind nach Prüfung des Antrags zu entrichten. Hierzu geht Ihnen ein gesonderter Kostenbescheid zu.

  • Nachdem ich meinen Einbürgerungsantrag gestellt habe, bin ich umgezogen. Was muss ich tun?

    Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift mit. Wir leiten Ihren Antrag an die nun örtlich zuständige Behörde weiter. Bitte beachten Sie, dass keine automatische Weiterleitung erfolgt.

  • Ich bin nach Troisdorf gezogen, habe aber bereits an meinem vorherigen Wohnort einen Antrag gestellt. Wie muss ich vorgehen?

    Bitte teilen Sie den Kolleg*innen der vorher örtlich zuständigen Einbürgerungsbehörde mit, dass Sie nach Troisdorf gezogen sind. Die Kolleg*innen leiten dann Ihre Einbürgerungsakte an uns weiter. Erst wenn diese eingegangen ist, kann die Bearbeitung Ihres Antrags fortgesetzt werden.

  • Wie lange dauert es, bis ich eingebürgert werde?

    Zur Dauer des Verfahrens können keine generellen Aussagen getroffen werden. Die Einbürgerungsbehörde muss Auskünfte bei anderen Behörden (in der Regel Polizei, Bundeszentralregister, Landesamt für Verfassungsschutz und Ausländerbehörde) einholen und oft umfangreiche rechtliche Prüfungen vornehmen.

  • Welche Rechte habe ich als Deutsche bzw. Deutscher?

    Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat die gleichen Rechte, insbesondere:

    • Allgemeines Wahlrecht: Sie können in den Gemeinden, in den Ländern, auf Bundesebene und bei Europawahlen wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.
    • Uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands; also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes,
    • Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
    • Recht der freien Berufswahl, insbesondere Zugang zum Beamtentum
    • EU-Freizügigkeit: Sie gehören dann zur Europäischen Union. Dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.
    • Konsularischer Schutz im Ausland
    • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt
  • Eine Person lebt im Ausland – was gilt für diese Person?

    Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
    Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

  • Besteht ein Anspruch auf Einbürgerung?

    Weitere Informationen sowie Hinweise zur Beantwortung dieser Frage finden Sie unter folgendem Link: Einbürgerung – Stadt Troisdorf. Dort erhalten Sie detaillierte Auskünfte zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Einbürgerung.

  • Die Person ist Nachfahre eines zwischen dem 30. Januar und dem 08. Mai 1945 ausgebürgerten Deutschen – was gilt für diese Person?

    Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, werden erleichtert eingebürgert. Für diese Personen wurden die Einbürgerungsvoraussetzungen im Erlasswege auf ein Minimum reduziert, um dem Wunsch der Betroffenen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, nachzukommen. 

    Wenn Sie Nachkomme einer zwischen dem 30. Januar und dem 08. Mai 1945 aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen ausgebürgerten Person sind, haben Sie Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dafür müssen sie einen entsprechenden Antrag stellen.

  • Die Person ist Unionsbürgerin oder Unionsbürger? Was gilt für diese Person?

    Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger brauchen aber – im Gegensatz zu anderen Ausländern – keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.

    Sie bekommen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger bei Ihrer Anmeldung eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.

  • Die Person ist Spätaussiedlerin bzw. Spätaussiedler bzw. dessen Angehörige oder Angehöriger?

    Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 müssen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen.
     
    Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren beantwortet das Bundesverwaltungsamt.

    Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Angehörige nach § 40a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und Art. 116 Grundgesetz (GG) können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Der Nachweis über den Aussiedlerstatus erfolgt durch die Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), die vom Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgestellt wird. 

    Achtung: Da die Ausstellung eines Ersatznachweises zeitaufwendig sein kann, wird dringend empfohlen, die Bescheinigung sorgfältig aufzubewahren. Ein Verlust kann das Einbürgerungsverfahren verzögern, da eine erneute Ausstellung beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden muss und nicht immer kurzfristig möglich ist.

  • Können Personen nach der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

    Ja, seit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 27. Juni 2024 wird Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung generell akzeptiert. Das bedeutet, dass Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel beibehalten können.

    Allerdings können die Regelungen des Herkunftslandes Einfluss darauf haben, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann. Einige Länder erkennen die doppelte Staatsbürgerschaft nicht an und entziehen ihren Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit automatisch, wenn sie eine andere annehmen. Es ist daher wichtig, sich vor der Einbürgerung über die spezifischen Regelungen des Herkunftslandes zu informieren.

    Für detaillierte Informationen und eine Übersicht der Ausnahmen, wann die Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, können Sie die Website der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration besuchen. Dort finden Sie umfassende Informationen zur Einbürgerung und den damit verbundenen Regelungen zur Mehrstaatigkeit.

  • Die Person ist staatenlos – was gilt für diese Person?

    Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.

    Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose grundsätzlich das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit, deshalb müssen sie auch keine aufgeben. Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden.

    Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:

    • Das Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein.
    • Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
    • Das Kind muss sich seit fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten.
    • Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
    • Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.
  • Die Person ist Asylberechtigte oder Asylberechtigter bzw. anerkannter Flüchtling: Was gilt für diese Person?

    Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig als Aufenthaltszeiten angerechnet.

  • Die Person hat eine deutsche Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin oder einen deutschen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner: Was gilt für diese Person?

    Ehegattinnen oder Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch („soll") auf eine Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

    Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.

  • Ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt möglich? Für wen gilt das Abstammungsprinzip?

    Wer als Kind einer deutschen Mutter oder eines deutschen Vaters geboren wird, erhält mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das ist das sogenannte Abstammungsprinzip. Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bevor das Kind sein 23. Lebensjahr vollendet hat. Ist der andere Elternteil ausländischer Staatsangehöriger, wird das Kind in vielen Fällen mit der Geburt gleichzeitig auch diese ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Das Kind besitzt dann zwei Staatsangehörigkeiten. Nach deutschem Recht kann das Kind auf Dauer deutsche/r Staatsangehörige/r bleiben und auch die andere Staatsangehörigkeit behalten. Die nachfolgenden Informationen zum Geburtsortprinzip betreffen dieses Kind nicht.

  • Wo können Interessierte den Einbürgerungstest ablegen?

    Der Einbürgerungstest kann in Troisdorf bei folgenden anerkannten Prüfstellen abgelegt werden:​ 

    Volkshochschule (VHS) Troisdorf und Niederkassel
    Kaiserstraße 1a
    53840 Troisdorf
    Telefon: 02241 89631 0
    Fax: 02241 89631 99
    E-Mail: info@vhs-tdf-ndk.de
    Website der VHS Troisdorf und Niederkassel 

    AEF – Spanische Weiterbildungsakademie e.V.
    Kronenstr. 51
    53840 Troisdorf
    Telefon: 02241 8981665
    E-Mail: troisdorf@aef-bonn.de
    Website der AEF Troisdorf 

    Eine vollständige Liste der anerkannten Prüfstellen in Nordrhein-Westfalen stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereit:
    Prüfstellen für Einbürgerungstests in Nordrhein-Westfalen 

    Achtung: Kurse mit Kinderbetreuung:
    Sofern ein entsprechender Bedarf besteht, kann die Einrichtung von Kursen mit begleitender Kinderbetreuung in Abstimmung mit den zuständigen Bildungseinrichtungen ermöglicht werden. Es wird empfohlen, diesen Bedarf frühzeitig mitzuteilen, um eine entsprechende organisatorische Berücksichtigung zu gewährleisten.

  • Eine Person ist Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer? Welche Erleichterungen gelten für diese Person bei der Einbürgerung?

    Die Lebensleistung der sogenannten Gastarbeitergeneration sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten wird anerkannt. Daher wird deren Einbürgerung erleichtert.

    Für den Personenkreis der sogenannten Gastarbeiter sowie Vertragsarbeitnehmer reicht es aus, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. (Ehemalige Gastarbeiter*innen und Vertragsarbeiterinnen müssen keinen schriftlichen Nachweis der B1-Deutschkenntnisse vorweisen und den Einbürgerungstest nicht absolvieren. Es reicht aus, wenn sie sich mündlich gut verständigen können.)

    Weitere Erleichterungen gelten bei der Sicherung des Lebensunterhalts. Bei Gastarbeitern, Vertragsarbeitnehmern und nachgezogene Ehegatten steht die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht entgegen.

    Zudem müssen Angehörige der Gastarbeitergeneration keinen Einbürgerungstest ablegen.

    Der Antragsteller trägt die Darlegungslast unter Beibringung von Indizien für seinen Status als Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer. Als Nachweise kommen insbesondere der Arbeitsvertrag, die Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitserlaubnis, der Sichtvermerk oder auch teilweise eine Legitimationskarte in Betracht, welche die Arbeitserlaubnis und den Sichtvermerk ersetzt hat.

  • Besteht die Möglichkeit auch in weniger als fünf Jahren eingebürgert zu werden?

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch schon nach weniger als 5 Jahren einbürgern lassen:

    • Wenn Sie „besonders gut integriert“ sind, also z.B. sehr gut Deutsch sprechen (C1) und sich seit vielen Jahren ehrenamtlich engagieren, können Sie sich bereits nach 3 Jahren einbürgern lassen.
    • Außerdem können Sie auch frühzeitig eingebürgert werden, wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Ich habe einen deutschen Ehepartner. Gelten für mich besondere Regelungen?“
    • Wenn Sie den Einbürgerungsantrag gleichzeitig mit Ihrer Familie (Ehepartner*in und ggf. Kinder) beantragen, werden die Fristen verkürzt.

    Beachten Sie: Ein erfolgreich absolvierter Integrationskurs führt nicht mehr zu einer Verkürzung der Aufenthaltszeit. Wenn Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen, können Sie nach 5 Jahren ihren Antrag zur Einbürgerung abgeben.

  • Wird die Zeit eines Asylverfahrens oder eines Studiums mit angerechnet?

    Die Monate oder Jahre Ihres Asylverfahrens werden mit in die 5 bis 3  Jahre Mindestaufenthalt gerechnet, wenn Sie als Asylberechtigte*r oder Flüchtling anerkannt worden sind. Das Gleiche gilt auch für Menschen mit subsidiärem Schutz.

    In der Regel werden auch die Jahre, die Sie mit einem Studierendenvisum in Deutschland verbracht haben, zur Hälfte mitgerechnet.

  • Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) verlieren?

    Das Gesetz sieht u.a. in folgenden Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor, wenn die betroffene Person dadurch nicht staatenlos wird:

    • Verzicht
    • Adoption als Kind durch einen Ausländer
    • Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland

    Weiterhin kann eine rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass die betroffene Person dadurch staatenlos wird.

    Auch ein falsch abgegeben Bekenntnis kann zu einer Rücknahme führen.

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