Die neuen Regelungen der MietSchVO bringen für die Bürger*innen folgende Änderungen mit sich:
1. Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
Die Mietpreisbremse gilt nur für neue Mietverträge und besagt, dass die Miete zu Beginn des Vertrags höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, die im Mietspiegel festgelegt ist.
2. Kappungsgrenze (§ 558 BGB)
Die Kappungsgrenze regelt, dass die Miete bei bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 % erhöht werden darf, solange sie die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Bisher lag diese Grenze in Troisdorf bei 20 %.
3. Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung (§ 577a BGB)
Nach einer Wohnungsumwandlung und Veräußerung des Wohnungseigentums kann ein neuer Eigentümer, der Eigenbedarf geltend macht, erst nach acht Jahren seit der Veräußerung eine Kündigung aussprechen. Bisher betrug diese Frist in Troisdorf lediglich drei Jahre.
Die Regelung zur Mietpreisbremse ist vorerst bis zum 31. Dezember 2025 befristet, da die bundesgesetzliche Grundlage bis dahin gilt und eine Verlängerung noch aussteht. Die Regelungen zur Kappungsgrenze und Kündigungsbeschränkung sind bis zum 28. Februar 2030 gültig.
Für weitere Informationen steht Udo Bartke vom Amt für Soziales, Wohnen und Integration unter Tel. 02241/900677 oder per E-Mail unter bartkeu@troisdorf.de zur Verfügung.