Keine Angst vor Infektion beim Wählen: Für die 57 Wahllokale bei der Kommunalwahl am 13. September 2020 hat die Stadt Troisdorf einen eigenen Hygieneplan erstellt, um Corona-Infektionen zu vermeiden. Die ab 1. September 2020 gültige Coronaschutzverordnung verpflichtet Wählerinnen und Wähler grundsätzlich zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Wahllokal. Dennoch sollen auch Personen, die gegen diese Pflicht verstoßen, ihr Wahlrecht ausüben können.
Die Zahl der Wählerinnen und Wähler im Wahllokal wird begrenzt, um Abstand halten zu können. Die Information der Wählerinnen und Wähler über die notwendigen Hygieneschutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstandsregeln, Husten – und Niesetikette, erfolgt über Plakate vor und in den Wahllokalen.
Markierungen und Schutzwände
Der Ein- und Ausgangsbereich der Wahllokale wird durch Beschilderungen, Markierungen und Absperrungen so getrennt, dass man den erforderlichen Abstand von 1,50 m überwiegend in einem Einbahn-Wege-System wahren kann. Die Wahlhelferinnen und –helfer, die direkten Kontakt zu Wählerinnen und Wählern haben, sind durch Hygiene-Schutzwände von den Wählenden getrennt und grundsätzlich ist auch hier der Abstand von 1,50 m einzuhalten.
Mehrmals am Wahltag wird das Wahllokal gelüftet. Die Hände sollte man beim Betreten des Wahllokales desinfizieren. Im Eingangsbereich der Wahllokale wird Desinfektionsmittel bereitgestellt. Tische, Türklinken und Wahlkabinen werden stündlich gereinigt.
Kugelschreiber mitbringen
Die Wählerinnen und Wähler sollten möglichst mit eigenen Stiften wählen. Es liegen aber eine Reihe desinfizierter Stifte bereit; verwendete Stifte werden erneut desinfiziert.
Briefwahlanträge sind abgearbeitet
Das städtische Wahlamt befindet sich wegen Corona in der Stadthalle Troisdorf gegenüber dem Rathaus, Kölner Straße 167, 53840 Troisdorf. Dort kann man auch direkt vor Ort wählen. Dazu muss man mindestens den Personalausweis, Reisepass oder Identitätsausweis mitbringen, möglichst aber auch die Wahlbenachrichtigung.
In Troisdorf können 59.500 Wahlberechtigte in 57 Wahllokalen in den 12 Stadtteilen wählen. Bis zum Freitag, 4. September 2020, wurden mehr als 12.000 Briefwahlanträge gestellt. Die anfängliche Lawine an Anträgen ist inzwischen abgearbeitet worden. Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wahlamt war dazu verdoppelt und eine Samstagsschicht eingelegt worden. Die Öffnungszeiten des Wahlamtes sind:
Montag von 7.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr,
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr,
Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr.
Am Freitag vor der Wahl, 11. September 2020 bzw. (bei einer Stichwahl) 25. September 2020, ist das Wahlamt sogar von 7.30 bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet.
Auskunft über Briefwahl und Wahlberechtigung geben im Wahlamt in der Stadthalle Troisdorf Petra Göllner, Tel. 02241/900-311 oder -363, E-Mail: goellnerp@troisdorf.de, Fax: 02241/900-8311, und Iris Kern, Tel. 02241/900-360, E-Mail: kernir@troisdorf.de, Fax: 02241/900-8360.
Wer bereit ist, als Wahlhelferin oder Wahlhelfer das demokratische Wahlrecht aktiv zu stärken und am Wahltag mitzuhelfen, meldet sich bei Guido Reichwald im Wahlamt, Rathaus Kölner Str. 176, Zimmer E18 (EG), Tel. 02241/900-312, Fax 900-8312, Mail: reichwaldg@troisdorf.de.
Aus dem NRW Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heißt es zur Vorbereitung der Wahllokale:
„Mit der neuen CoronaSchVO wurde in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 10 nun klargestellt, dass in Wahlraumen und den Zuwegen innerhalb geschlossener Raume eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt. Für viele Gebäude, in denen Wahlraume eingerichtet werden, galt dies schon bisher, und es ergab es sich auch generell daraus, dass es sich bei einer staatlichen Wahl um eine Veranstaltung im Sinne des § 13 Seite 2 von 6 CoronaSchVO handeln dürfte.
Mit der ausdrücklichen Klarstellung sind wir aber jetzt vielen Wünschen aus den Reihen der Städte im Hinblick auf eine Verunsicherung bei den Mitgliedern der Wahlvorstände nachgekommen. Die Ausnahmen aus medizinischen Gründen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO) gelten natürlich auch im Wahllokal.
Für nachdrückliche ,,Maskenverweigerer" ist es bei der Regelung geblieben, dass ihnen der Wahlvorstand eine Durchführung der Wahlhandlung mit besonderen Sicherheitsabständen etc. ausnahmsweise auch ohne Maske (aber eben auch ohne Fremdgefährdung) ermöglichen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 5 2. Halbsatz CoronaSchVO). Diese zum Beispiel vom Einzelhandel abweichende Regelung erfolgt zur Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Wahlrechts. Dabei erscheint der sicherlich im Einzelfall erhöhte Aufwand für eine besondere Wahldurchführung vertretbar gegenüber dem Risiko, dass möglichweise von interessierter Seite die Kommunalwahl durch Wahlanfechtungen etc. zur Bühne einer Auseinandersetzung um die sachgerechten Corona-Schutzregelungen gemacht wird.
Für die Mitglieder der Wahlvorstände gelten aufgrund der möglicherweise langen Tragezeit der Mund-Nase-Bedeckung die gleichen Ausnahmen, wie für Bedienstete im Einzelhandel (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO), so dass ein Ersatz der Mund-Nase-Bedeckung durch Visiere, Plexiglasabtrennungen etc. und - unter besonderer Berücksichtigung der bereits erarbeiteten Konzepte einzelner Kommunen - gesicherte organisatorische Maßnahmen z.B. zur Abstandswahrung und Belüftung - erfolgen kann.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Wahlräumen anders als an anderen Orten nicht unmittelbar bußgeldbewehrt sind. Hier müsste zunächst eine vorherige ,,Aufforderung" durch einen Beschäftigten der Ordnungsbehörde oder Polizei ergehen, gegen die - dann bußgeldpflichtig - danach weiter verstoßen wird.
Mit diesen Bestimmungen durfte eine ausgewogene Regelung zwischen Infektionsschutz, Sicherstellung der ehrenamtlichen Arbeit der Wahlvorstände und Wahlrechtsausübung getroffen worden sein“.