Aktuell sind im Rhein-Sieg-Kreis (Stand: 19. März 2020) insgesamt 204 Menschen bestätigt an Corona erkrankt; 46 Personen mehr als gestern. In Troisdorf ist die Zahl der bestätigt Erkrankten auf 18 Personen angestiegen. Das Verhalten der Troisdorfer Bürger*innen im privaten und beruflichen Bereich trägt maßgeblich dazu bei, die Lage nicht weiter zu verschärfen. So sind nicht nur die sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren; auch die allgemeinen Hygieneempfehlungen müssen beachtet und eingehalten werden. Alle Bürger*innen in unserer Stadt sind mitverantwortlich für die Bewältigung der Krise.
Neue Allgemeinverfügung
Die Lage führt zu weiteren erforderlichen Maßnahmen in Gastronomie und Handel, die ab heute, Donnerstag, 19. März 2020, gelten. Folgende Regelungen/Schließungen gelten aktuell nach der heutigen Allgemeinverfügung:
- Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
- Alle Messen, Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
- Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen
- Spiel- und Bolzplätze
- Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
- Reisebusreisen
- Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
sind zu schließen, müssen den Betrieb einstellen bzw. ist/sind zu unterlassen.
Im Innen- und Außenbereich von Mensen, Restaurants, Speisegaststätten, Biergärten, Bäckereien, Eisdielen sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen und ähnlichen Anbietern ist der Verzehr von Speisen und Getränken untersagt.
Der Zugang zu den o.a. Angeboten ist somit sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich untersagt. Eine Speisenabgabe kann lediglich auf Vorbestellung (fernmündlich, digital oder vor Ort vor dem Eingangsbereich) zur Mitnahme erfolgen. Die Speisenabgabe hat außerhalb des Betriebes zu erfolgen (z.B. vor dem Eingangsbereich). Bei Eisdielen kann die Abgabe nur über den vorhandenen „Außer-Haus“- Thekenverkauf zur Straße hin erfolgen.
Die (wartende) Kundschaft im Außenbereich hat den gebotenen Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Lieferserviceangebote, sog. Drive In-Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Auch hier besteht für den jeweiligen stationären Betrieb ein generelles Betretungsverbot.
Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dienstleister und Handwerker können Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, ist nur zu gestatten, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Ziffer 6 Satz 1 befinden – und nur zu diesem Zweck – diese Einrichtungen aufgesucht werden.
Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken werden untersagt.
Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).
Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben.
Weitere Infos unter www.troisdorf.de/corona..
Informationen zur Schließung des Rathauses und aller Nebenstellen
Größere Probleme durch die Schließung des Rathauses und der Nebenstellen sind seit der Schließung nicht aufgetreten. Wer ein dringendes Anliegen hat, muss aktuell telefonisch oder online einen Termin vereinbaren.
Die entsprechenden Kontaktdaten können Bürger*innen entweder ihren vorhandenen Unterlagen entnehmen, über die Homepage der Stadt Troisdorf recherchieren oder sich von der Telefonzentrale unter Tel. 900-0 mit dem gewünschten Ansprechpartnern verbinden lassen.
Abweichend davon ist bis zum 20.03.2020 (einschließlich) die Einsichtnahme in die öffentlich ausliegenden Bauleitplanentwürfe zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes S 195 im Rahmen der bekanntgemachten Zeiten möglich. Der Einlass in das Rathaus wird gewährt, wenn zuvor eine Anmeldung unter der Tel. 02241/900-626 erfolgt.
Besucher, die anlässlich der Submissionen der Vergabestelle am 20.03.2020 vorsprechen, melden sich im Vorfeld bitte bei Frau Gerok Tel. 02241/900-230 oder Frau Himmel Tel. 02241/900-302.
Ab Montag, dem 23.03.2020, ist ein Zugang zum Rathaus ohne vorherige Terminvereinbarung nicht mehr möglich.