Erklärung der Regierungssprecherinnen und Regierungssprecher von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland:
"Nach Auffassung der Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist unter Beachtung regionaler Besonderheiten ein möglichst geschlossenes Vorgehen der staatlichen Ebenen im Umgang mit der Corona-Virus-Pandemie von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz politischer Entscheidungen. Im Sinne eines gemeinsamen Vorgehens haben sich die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz sowie der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, sowie dem Saarland darauf verständigt, ab dem 27. April die bisherige dringende Empfehlung im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen, in eine Pflicht zu überführen. Bürgerinnen und Bürgern sowie Handelsunternehmen wird mit dem Inkrafttreten ab Montag die nötige Zeit gegeben, um sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Bis dahin gilt weiter die dringende Bitte an die Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, Mund und Nase zu bedecken.
Dazu erklärt Ministerpräsident Armin Laschet: „Nordrhein-Westfalen bleibt seiner Linie treu: Die Rückkehr in eine verantwortungsvolle Normalität bleibt eng verbunden mit einem konsequent verfolgten Schutz der Gesundheit. Wir brauchen möglichst ähnliche Regelungen in allen deutschen Ländern. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten und die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln. Nach Experten-Auffassung kann auch das Tragen von Alltagsmasken dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Wir müssen alles tun, was dabei hilft, umsichtig den Weg zurück zu einem Leben in Normalität zu finden. Die Maskenpflicht in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens kann dabei sinnvoll unterstützen.
Nordrhein-Westfalen wird seine Regelungen im Einzelhandel mit seinen Nachbarländern Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz und der großen Mehrheit der anderen Länder dahingehend anpassen, dass es ab Montag auch möglich sein wird, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen diejenigen Geschäfte öffnen zu können, die ihre Verkaufsfläche auf höchstens 800 Quadratmeter Verkaufsfläche reduzieren können. Diese Entscheidung im Geleitzug mit nahezu allen Ländern folgt auch unserer Kultur der Abwägung, die dem Schutz von Gesundheit und Leben Vorrang einräumt und gleichzeitig die Lage von Unternehmen und Arbeitsplätzen in den Blick nimmt."
In Troisdorf leben mit Stand 22. April 105 Menschen mit Corona-Infektion, 80 davon sind genesen, 2 Menschen sind an der Krankheit verstorben, aktuell sind somit 23 Personen akut infiziert..
Hinweise des Ordnungsamtes der Stadt Troisdorf zur Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) seit 20. April:
Ausbreitung von Corona verlangsamen: Troisdorf handelt gemeinsam und entschlossen! Dazu informiert das Ordnungsamt der Stadt Troisdorf über die neue Rechtsverordnung vom 20. April: Das Kontaktverbot bleibt bestehen. Veranstaltungen sowie Vereinsaktivitäten bleiben verboten, Restaurants bleiben geschlossen wie auch viele andere Angebote, die Menschen auf engem Raum zusammenführen.
Die außerschulische Bildung bleibt eingeschränkt. Bereiche mit besonders gefährdeten Personen bleiben weiterhin besonders geschützt. Die neue Rechtsverordnung verändert diese Regelungen im Sinne einer vorsichtigen Öffnung des gemeinschaftlichen und insbesondere auch wirtschaftlichen Lebens. Das hat auch Auswirkungen auf Troisdorf. Zudem erfolgte nun eine Klarstellung zur Bemessung der Größe der Handelsflächen.
Einzelhandel
Eine gravierende Änderung ist der erweiterte Katalog an Öffnungsmöglichkeiten im Einzelhandel. Es dürfen seit 20. April neben den bisherigen für den wichtigsten Lebensbedarf geöffneten Geschäften auch wieder öffnen: Buchhandlungen, Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, KFZ- und Fahrradhandelsverkaufsstellen sowie Fachmärkte, die Bau- und Gartenbaumärkten vergleichbar sind (zum Beispiel Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte).
Ebenfalls öffnen dürfen Handelseinrichtungen, deren reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigen. Nach Einzelhandelserlass ist die Fläche maßgeblich, die für den Kunden zugänglich ist und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang steht. Pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW darf jeweils eine Person gleichzeitig eingelassen werden.
Bei Einkaufszentren gilt, dass die zulässigen Einrichtungen und Geschäfte in ihnen öffnen dürfen (zum Beispiel Läden nicht größer als 800 Quadratmeter). Der Verzehr von Speisen ist allerdings innerhalb der Einkaufszentren untersagt. Der Zugang zu den o.a. Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken:
- Reglementierung der Kundenzahl (max. 1 Person je 10 qm zugänglicher Verkaufsfläche),
- Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen,
- Mindestabstände und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal,
- Vorgaben/Markierungen für Mindestabstände von 1,5 Metern, insbesondere vor dem Eingangsbereich und an den Ausgabetheken/Kassen,
- Hinweise/Aushänge zu Hygienemaßnahmen und nach Möglichkeit auch Bereitstellung von Hygiene/Desinfektionsmitteln. Entsprechende Hinweise sind im Außenbereich auszuhängen.
Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit folgend nichts anderes bestimmt ist: Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 5 Absatz 4 CoronaSchVO entsprechend: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sind zu treffen.
Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind weiterhin untersagt.
Davon ausgenommen sind
- Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),
- medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
- die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Bei den ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
Gesundheitsorientierte Leistungen, die zur Versorgung einer Person dringend geboten sind, dürfen durchgeführt werden. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist gemäß § 9 CoronaSchVO weiterhin untersagt. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen sind dagegen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden.
Der Zugang zu den o.a. Angeboten ist hierbei jedoch für den Innen- als auch den Außenbereich untersagt. Eine Speisenabgabe kann lediglich auf Vorbestellung (fernmündlich, digital oder vor Ort vor dem Eingangsbereich) zur Mitnahme erfolgen. Die Speisenabgabe hat außerhalb des Betriebes zu erfolgen. Auch hier sind Vorgaben für Mindestabstände von 1,5 Metern zu treffen und nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt. Eine ggf. bestehende Bestuhlung etc. zum Betrieb einer Außengastronomie ist zurückzubauen.
Gleiches gilt für bestehende Lieferserviceangebote, sog. Drive-In-Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Auch hier besteht für den jeweiligen stationären Betrieb ein generelles Betretungsverbot.
Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit folgend nichts anderes bestimmt ist:
Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine), sowie Lehr- und Praxisveranstaltungen und Prüfungen an Hochschulen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird, bleiben zulässig. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.
Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum Gemäß § 12 CoronaSchVO sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen untersagt. Ausgenommen sind:
- Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
- die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
- zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
- bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
Grillen und Picknicken
Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. Zur Umsetzung des Verbots kann die Stadt Troisdorf generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen und weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
Beherbergung, Tourismus Übernachtungsangebote
zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten. Reisebusreisen sind untersagt.
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
Gemäß § 3 CoronaSchVO sind der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote untersagt/geschlossen zu halten (unerheblich ob privat oder öffentlich):
- Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
- Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
- Spiel- und Bolzplätze,
- Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Das Training von Berufssportlern auf dem von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne der CoronaSchVO.
Zur Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen Gemäß § 14 CoronaSchVO sind die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird durch die Ordnungsbehörden kontrolliert. Verstöße stellen eine Straftat im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden.
Auskunft gibt das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf unter Tel. 02241/900-900, E-Mail: corona@troisdorf.de, die Hotline des Rhein-Sieg-Kreises unter Tel. 02241/13-3333, E-Mail: coronavirus@rhein-sieg-kreis.de, sowie das NRW-Bürgertelefon 0211/9119-1001.
Troisdorf handelt gemeinsam und entschlossen: Regelungen für den Einzelhandel
Durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 16. April 2020 sind folgende Änderungen zu den bisherigen Regelungen erfolgt:
- Der Katalog der Branchen, in denen Handelsgeschäfte öffnen dürfen, wurde - unabhängig von der Größe - erheblich erweitert. (§ 5 Absatz 1).
- Zusätzlich dürfen Geschäfte bis zu einer Größe von 800 qm Verkaufsfläche generell öffnen (§ 5 Absatz 2). Die 800 qm-Grenze (Flächenberechnung gemäß Einzelhandelserlass NRW) ist strikt anzuwenden. Das heißt es besteht insbesondere keine Möglichkeit, die Grenze durch eine provisorische Verkleinerung der regulären Verkaufsfläche zu unterschreiten. Die reguläre Verkaufsfläche ist üblicherweise der Baugenehmigung zu entnehmen.
- Die hygienischen Auflagen wurden in der Form konkretisiert, dass die Bezugsgröße zur Flächenermittlung (1 Person/10 qm) auf die Definition der Verkaufsfläche aus dem Einzelhandelserlass NRW geändert wird. (Bisher hieß es 1 Person pro 10 qm für den Kunden zugängliche Lokalfläche). Diese Änderung erlaubt in Zukunft eine größere Zahl an Kunden pro Geschäft. Hierbei ist das anwesende Personal einzukalkulieren.
- Einkaufszentren dürfen nach wie vor für die zulässigen Handelsbetriebe nach Absatz 1 und 2 der Verordnung öffnen. Ergänzt wurden hygienische Auflagen für die Centerbetreiber (analog zu den Regelungen für den Handel). Ein Aufenthalt in Einkaufszentren ist weiterhin nur zum Zwecke des Einkaufs erlaubt.
Folgende Geschäfte dürfen nach § 5 Absatz 1 und 2 ab dem 20. April öffnen: (unabhängig von der Verkaufsfläche)
- Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
- Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
- Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbare Fachmärkte (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,
- Wochenmärkte,
- Einrichtungen des Großhandels.
Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen. Nicht unter Punkt 1 bis 8 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt.
Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
Die Vorgaben zu den hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich aus § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung. Dort heißt es: Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. Außerdem ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden, nicht erlaubt.
Das Ordnungsamt der Stadt Troisdorf teilt hierzu folgende Hinweise mit:
- Alle Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe der Verkaufsfläche zur Hand haben.
- Aus der Gesamtverkaufsfläche ist die Anzahl der maximal zulässigen Kundschaft zu ermitteln (1 Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche). Diese Zahl sollte ebenfalls bei einer Kontrolle vorliegen. In kleineren Geschäften ist die Maximalkundenzahl am Eingang gut sichtbar auszuhängen.
- Es ist ein System zu entwickeln, welches eine ständige Kontrolle der Anzahl der im Geschäftsraum befindlichen Kunden ermöglicht. Je nach Größe des Geschäfts ist eine entsprechende Kontrollfunktion bzgl. des Zugangs bereits am Eingang zu installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare Möglichkeit auch die Beschränkung der verfügbaren Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen Kunden - verbunden mit der Nutzungspflicht der Einkaufswagen - in Frage.
- Zur Vermeidung von Warteschlangen bereits vor dem Eingang und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sind geeignete Maßnahmen zu treffen (z.B. Einzeichnung von Abstandslinien auf dem Boden in einem Abstand von 150cm)
- Das Personal sollte vor Infektionsrisiken so gut wie möglich geschützt werden. Hierzu gehört der Einsatz von Spuckschutz, Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und bargeldlosem Bezahlen. Außerdem sind ausreichende Desinfektionsmittel für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
- Zudem ist nach Möglichkeit Desinfektionsmittel für die Kunden bereitzustellen und dessen Nutzung durch den Kunden sicherzustellen.
- Es wird empfohlen, Abstandslinien im Kassenbereich (Mindestabstand 1,50 m) und vor anderen kundenintensiven Bereichen (z.B. Ausgabetheken) auf dem Boden anzubringen. Im Kassenbereich ist als weitergehende Hygienevorrichtung ein Spuckschutz (z.B. Plexiglasscheibe) zu installieren, da hier ein Mindestabstand von 1,5 m meist nicht einzuhalten ist.
Zur Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen Gemäß § 14 CoronaSchVO sind die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird durch die Ordnungsbehörden kontrolliert. Verstöße stellen eine Straftat im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden.