Laub auf der Straße birgt Gefahren für den Autoverkehr, für Radfahrer und für Fußgänger. Eine Rutschgefahr entsteht besonders häufig, wenn es regnet. Deswegen ist es wichtig, das Laub von den Straßen und Gehwegen rechtzeitig zu entfernen.
Wie in den vergangenen Jahren unterstützt die Stadt Troisdorf im Herbst Bürgerinnen und Bürger bei der Laubentsorgung auf besonders belasteten öffentlichen Verkehrsflächen und bietet ab dem 1. Oktober bis zum 15. Dezember – zusätzlich zur Kehrleistung nach § 4 a der Straßenreinigungssatzung – einen Laubabholservice in Straßen mit zahlreichen städtischen Bäumen an. Die Liste der betroffenen Straßen, mit Angabe der Abholtage, finden Sie unten.
Anlieger der in der Liste aufgeführten Straßen sammeln das Laub in Säcken ein. Die gefüllten Säcke können an den vorgesehenen Abholtagen bis zum 15. Dezember morgens bis 7 Uhr am Straßenrand (Analog Müllabfuhr) abgestellt werden.
Leere Säcke werden ab 1. Oktober kostenlos am Rathausempfang und auf dem städtischen Bauhof (dort während der Dienstzeit des Bauhofs Montag – Donnerstag, 8 - 12 Uhr, freitags 8 - 11 Uhr) ausschließlich an die Anlieger der betroffenen Straßen in kleinen Mengen abgegeben. Privat beschaffte Säcke werden aus den in der Liste aufgeführten Straßen ebenfalls abgeholt, sofern sie durchsichtig sind oder aber eine entsprechende Kennzeichnung „Laub“ aufweisen.
Bewohnerinnen und Bewohner von Straßen, die nicht in der Liste genannt sind, können das Laub von städtischen Bäumen, das auf Fahrbahn und Gehweg gesammelt wurde, zum Bauhof, Bonner Straße 56, bringen, und zwar montags bis freitags von 7 bis 11 Uhr.
Für die Entsorgung privater Gartenabfälle sind die Dienste der RSAG in Anspruch zu nehmen. Der städtische Bauhof nimmt kein Laub und keine Gartenabfälle von privaten Grundstücken an.
Die Stadtverwaltung appelliert an diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die in der Vergangenheit ihre privaten Gartenabfälle und Laub besonders auf dem Jahnplatz, dem Windgassenplatz oder am Waldrand in der Straße Am Hirschpark abgestellt hatten, dies zu unterlassen. Diese Vorgehensweise beeinträchtigt das Stadtbild und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.