Die Witterung der letzten Wochen lässt Pflanzen besonders sprießen. In der Folge sind viele Straßen und Gehwege für Fußgänger und Fahrzeuge durch hineinwachsende Bäume und Sträucher eingeengt. Besonders für Fußgänger, die deswegen auf die Fahrbahn ausweichen müssen, können hierdurch Gefahren entstehen. Das städtische Ordnungsamt bittet alle Anlieger öffentlicher Straßen darauf zu achten, dass von ihrem Grundstück keine Bäume, Büsche, Hecken oder ähnliches in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen.
Nach den Vorschriften des § 30 (4) Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.9.1995 (GV NRW, S. 1028) in der jeweils gültigen Fassung sind Grundeigentümer bzw. Erbbauberechtigte verpflichtet, Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsbereich zurückzuschneiden. Auch in der Vogelbrutzeit vom 1. März bis 30. September sind Pflegeschnitte zulässig. Freilich muss man darauf achten, dass keine Nester zerstört werden.
Der Verkehrsraum über Gehwegen ist bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m in voller Breite freizuhalten. Sollten Anlieger ihrer Pflicht nicht nachkommen, kann der Überwuchs auf Kosten der jeweiligen Anlieger durch die Stadt entfernt werden.