Neben den Pflichten der Straßenreinigung bestehen auch beim Winterdienst Pflichten sowohl für die Stadtverwaltung Troisdorf als auch für die Troisdorfer Bürgerinnen und Bürger. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen
- Straßen sowie selbstständige und verkehrswichtige innerstädtische Radwege, die von der Stadt Troisdorf geräumt und gestreut werden,
- Gehwegen und Gehstreifen, die von Grundstückseigentümern geräumt und gestreut werden.
Die Winterdienstarbeiten der oben genannten Flächen umfassen das Schneeräumen sowie das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte. Dabei werden die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit durch die Stadt Troisdorf in zwei Dringlichkeitsstufen eingeteilt:
Die Dringlichkeitsstufe I umfasst hierbei die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie die verkehrswichtigen örtlichen Hauptverkehrsstraßen und die sonstigen Straßen mit gefährlichen Stellen.
Die Dringlichkeitsstufe II umfasst die Fahrbahnen der wichtigen Straßen, die überwiegend dem innerstädtischen Verkehr dienen sowie bewirtschaftete Parkplätze.
In reinen Anliegerstraßen wird ein Winterdienst auf der Fahrbahn durch die Stadt Troisdorf nicht durchgeführt!
Die Winterdienstarbeiten werden im Schichtsystem entsprechend der Dringlichkeit so durchgeführt, dass der sichere Straßenverkehr von 6 bis 20 Uhr, an gefährlichen Stellen bis 22 Uhr, gewährleistet ist. In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Troisdorf sind die Pflichten der Stadt sowie der Grundstückseigentümer bezüglich des Winterdienstes geregelt. Sie findet man im Ortsrecht auf www.troisdorf.de unter der Rubrik Stadt/ Rathaus, Stichwort Rat und Ausschüsse.
Wo müssen Anlieger Winterdienst machen?
Die Räum- und Streupflicht der Eigentümer von Grundstücken umfasst:
- sämtliche Gehwege – auch gemeinsame Geh-/Radwege, die an das Grundstück grenzen. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Fläche getrennt ist. Fehlt ein ausgebauter Gehweg, so ist ein Gehstreifen in einer Breite von 1,50 m zu räumen;
- vor dem Grundstück liegende Bushaltestellen. Ist die Bushaltestelle verbreitert ausgebaut, so dass diese nicht nur aus der Gehwegbreite besteht, so muss mindestens ein Gehweg von 1,50 m Breite auf der gesamten Frontlänge des Grundstücks geräumt werden. Sofern die Bushaltestelle nur aus dem Gehweg besteht (ohne Verbreiterung für die Haltestelle), muss bis zur Bordsteinkante geräumt werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Ein- und Ausstieg in die Busse gefahrlos möglich ist.
- in der Fußgängerzone die Flächen direkt vor den Gebäuden in 1,50 m Breite.
Wann müssen Anlieger räumen bzw. streuen?
In der Zeit von 7 Uhr (sonn- und feiertags 9 Uhr) bis 20 Uhr müssen Schnee und Glätte unverzüglich beseitigt werden. Die Räumpflicht beginnt nach Beendigung des Schneefalls. In der Nacht bzw. nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7 Uhr (sonn- und feiertags bis 9 Uhr) des folgenden Morgens zu beseitigen.
Wenn man den Winterdienst nicht ausführen kann?
Grundstückseigentümer, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Urlaub daran gehindert sind, Winterdienst selbst durchzuführen, müssen Dritte dazu beauftragen. Adressen der Firmen, die Winterdienst anbieten, finden man im Internet, im Branchentelefonbuch oder in der Zeitung.
Als Vermieter den Winterdienst organisieren
Grundsätzlich obliegt die Winterdienstpflicht dem Eigentümer. In Mietshäusern kann der Winterdienst auf die Mieter oder einen Hausmeisterdienst übertragen werden. Im Zweifel muss man in den Mietvertrag schauen oder sich beim Vermieter oder der Hausverwaltung informieren.
Was beachten beim Räumen und Streuen?
Bitte räumen Sie den Schnee auf den Teil des Gehweges, der an die Fahrbahn grenzt oder, wo dies nicht möglich ist, auf das eigene Grundstück, notfalls auf den Fahrbahnrand. Achten Sie bitte darauf, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet und nur möglichst wenig belastet wird. Einläufe für die Straßenentwässerung sollten frei gehalten werden, damit Schmelzwasser ablaufen kann.
Zum Bestreuen ist in der Regel abstumpfendes Streugut wie Sand oder Splitt ausreichend. Salz oder andere auftauende Stoffe dürfen zur Schonung der Umwelt nur bei besonderen Gefahrenlagen (Eisregen) oder Gefahrenstellen (Treppen, starkes Gefälle) und nur in dem Maße gestreut werden, dass ein gefahrloses Gehen möglich ist.
Woran sollte man noch denken?
Damit der Winterdienst zügig durchgeführt werden kann, sollten alle Verkehrsteilnehmer den Wetterverhältnissen angepasst fahren und den Streufahrzeugen durch Bildung einer Gasse das Bestreuen oder Räumen der Fahrbahn ermöglichen.
Als Anlieger sollte man daran denken, dass eine Vernachlässigung der Winterdienstpflichten, besonders auf den Gehwegen, im Schadensfall haftungsrechtliche Ansprüche Dritter auslösen kann. Fragen zum Winterdienst beantwortet der Leiter des Winterdienstes im städtischen Baubetriebsamt unter Tel. 02241/900-739.