Die Stadt Troisdorf hat nicht mehr zwei, sondern nur noch einen Schiedsamtsbezirk. Das hat der Rat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung am 28. Juni 2016 beschlossen. Troisdorfer Schiedsperson ist Dieter Trzolek, sein Stellvertreter ist Dr. Richard Blath. Das Schiedsamtsbüro befindet sich im Troisdorfer Rathaus Kölner Str. 176, Zimmer E 31 (EG).
Nach der kommunalen Neuordnung im Jahr 1969 wurde das Stadtgebiet Troisdorf zunächst in zwei Schiedsmannbezirke aufgeteilt. Aus organisatorischen Gründen hat der Stadtrat nunmehr beschlossen, dass es nur noch einen Schiedsamtsbezirk geben wird.
Schlichten statt Richten
Motto: Schlichten statt Richten. Die Schiedspersonen Trzolek und Blath führen das Ehrenamt seit mehreren Jahren aus. Der Stadtrat wählt die Schiedspersonen auf die Dauer von fünf Jahren. Der Gang zur Schiedsperson ist oft der schnellste Weg, um eine Streitigkeit unbürokratisch, kostengünstig und außergerichtlich zu schlichten.
In bestimmten Privatklageverfahren, insbesondere bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, muss ein Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson durchgeführt werden, bevor man sich an ein Gericht wenden kann.
Hierbei soll es nicht in erster Linie darum gehen, seinen eigenen Rechtsstandpunkt durchzusetzen, sondern es geht vielmehr um einen gütlichen Ausgleich gegensätzlicher Interessen.
Aussprache und Einigung
Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich und in deutscher Sprache verhandelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wird den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich auszusprechen. In dem Gespräch versucht die Schiedsperson, eine Einigung zu erzielen und die Streitenden zu versöhnen.
Wird in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung erzielt, so wird ein Vergleichsprotokoll erstellt, das die Beteiligten unterschreiben, damit es rechtswirksam wird. Vor der Schlichtungsverhandlung muss eine Vorauszahlung von 45 Euro geleistet werden. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens werden die endgültigen Kosten festgesetzt. Diese übersteigen die Vorauszahlung in der Regel nicht wesentlich, können aber auch geringer sein.
Sühneverfahren und Privatklage
Schiedspersonen werden auch in Sühneverfahren tätig, nämlich dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen von Beleidigung, Hausfriedensbruch und Verletzung des Briefgeheimnisses kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung erkennt und auf den Privatklageweg verweist. Bevor ein Strafantrag vor Gericht gestellt werden kann, muss vor der Schiedsperson mit den Beteiligten ein Sühneverfahren durchgeführt werden.
Auskunft im Troisdorfer Rathaus gibt Achim Zumbrock, Rathaus Kölner Str. 176, Zimmer 203 (2.OG), Tel. 02241/900-304, E-Mail: zumbrocka@troisdorf.de.