Infos zum Winterdienst in unserer Stadt:

Winter in Troisdorf - wer macht was?

Gut vorbereitet: Das Team des Baubetriebsamts für den Winterdienst in unserer Stadt.

Neben den Pflichten der Straßenreinigung bestehen auch beim Winterdienst Pflichten sowohl für die Stadtverwaltung als auch für die Troisdorfer Bürgerinnen und Bürger. Grundsätzlich wird dabei unterschieden zwischen einerseits Straßen sowie selbstständigen und verkehrswichtigen innerstädtischen Radwegen, die von der Stadt Troisdorf geräumt und gestreut werden, und andererseits Gehwegen und Gehstreifen, die von den Grundstückseigentümern geräumt und gestreut werden.

Die Winterdienstarbeiten auf diesen Flächen umfassen das Schneeräumen sowie das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte. Dabei werden die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit durch die Stadt Troisdorf in zwei Dringlichkeitsstufen eingeteilt.

Die Dringlichkeitsstufe I umfasst hierbei die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes und Kreisstraßen sowie die verkehrswichtigen örtlichen Hauptverkehrsstraßen und die sonstigen Straßen mit gefährlichen Stellen. Die Dringlichkeitsstufe II umfasst die Fahrbahnen der wichtigen Straßen die überwiegend dem innerstädtischen Verkehr dienen und bewirtschaftete Parkplätze.

Winterdienst ist Schichtdienst

In reinen Anliegerstraßen wird ein Winterdienst auf der Fahrbahn durch die Stadt Troisdorf nicht durchgeführt. Die Winterdienstarbeiten werden im Schichtsystem entsprechend der Dringlichkeit so durchgeführt, dass der sichere Tagverkehr von 6 bis 20 Uhr, an gefährlichen Stellen sogar bis 22 Uhr gewährleistet ist.

In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Troisdorf sind die Pflichten der Stadt sowie der Grundstückseigentümer bezüglich des Winterdienstes geregelt. Die Satzung findet man auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Rubrik Stadt/Rathaus, Stichwort Rat und Ausschüsse, Ortsrecht.

Wo muss ich als Anlieger Winterdienst ausführen?

Die Räum- und Streupflicht der Eigentümer von Grundstücken umfasst:

  • sämtliche Gehwege – auch gemeinsame Geh-/Radwege, die an das Grundstück grenzen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Fläche getrennt ist. Fehlt ein ausgebauter Gehweg, so ist ein Gehstreifen in einer Breite von 1,50m zu räumen;
     
  • vor dem Grundstück liegende Bushaltestellen. Ist die Bushaltestelle verbreitert ausgebaut, so dass diese nicht nur aus der Gehwegbreite besteht, so muss mindestens eine Gehbahn von 1,50m Breite auf der gesamten Frontlänge des Grundstücks geräumt werden. Sofern die Bushaltestelle nur aus dem Gehweg (ohne Verbreiterung für die Haltestelle) besteht, muss bis zur Bordsteinkante geräumt werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Ein- und Ausstieg in die Busse gefahrlos möglich ist;
     
  • in der Fußgängerzone die Flächen direkt vor den Gebäuden in 1,50m Breite.

Wann muss ich als Anlieger räumen bzw. streuen?

In der Zeit von 7 Uhr (sonn- und feiertags 9 Uhr) bis 20 Uhr muss gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigt werden. Die Räumpflicht beginnt nach Beendigung des Schneefalls. In der Nacht, d.h. nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte, sind bis 7 Uhr (sonn- und feiertags 9 Uhr) des folgenden Morgens zu beseitigen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich den Winterdienst nicht ausführen kann?

Grundstückseigentümer, die aufgrund Alter, Krankheit oder Urlaub gehindert sind, Winterdienst selbst durchzuführen, müssen Dritte hiermit beauftragen. Adressen der Firmen, die Winterdienst anbieten, findet man im Internet, im Branchentelefonbuch oder in der Zeitung.

Wie kann ich als Vermieter den Winterdienst organisieren?

Grundsätzlich obliegt die Winterdienstpflicht dem Eigentümer. In Mietshäusern kann der Winterdienst auf die Mieter oder einen Hausmeisterdienst übertragen werden.

Ich bin Mieter, wer ist für den Winterdienst zuständig?

In Mietshäusern ist der Winterdienst in der Regel auf die Mieter oder einen Hausmeisterdienst übertragen. Im Zweifel schauen Sie bitte in Ihren Mietvertrag oder informieren sich bei Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung.

Was ist beim Schneeräumen und Streuen zu beachten?

Bitte räumen Sie den Schnee auf den Teil des Gehweges, der an die Fahrbahn grenzt oder, wo dies nicht möglich ist, auf das eigene Grundstück, notfalls auf den Fahrbahnrand. Achten Sie bitte darauf, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet und nur möglichst wenig belastet wird. Einläufe für die Straßenentwässerung sollten frei gehalten werden, damit Schmelzwasser ablaufen kann.

Zum Bestreuen ist in der Regel abstumpfendes Streugut wie Sand oder Splitt ausreichend. Salz oder andere auftauende Stoffe dürfen zur Schonung der Umwelt nur bei besonderen Gefahrenlagen (Eisregen) oder Gefahrstellen (Treppen, starkes Gefälle) und nur in dem Maße gestreut werden, dass ein gefahrloses Gehen möglich ist.

Woran sollte ich noch denken?

Damit der Winterdienst zügig durchgeführt werden kann, werden alle Verkehrsteilnehmer gebeten, den Wetterverhältnissen angepasst zu fahren und den Streufahrzeugen durch Bildung einer Gasse das Bestreuen oder Räumen der Fahrbahn zu ermöglichen.

Anlieger müssen daran denken, dass eine Vernachlässigung der Winterdienstpflichten, besonders auf den Gehwegen, im Schadensfall haftungsrechtliche Ansprüche Dritter gegen sie auslösen kann. Auskunft zum Winterdienst gibt die städtische Winterdienstleitung im Baubetriebsamt der Stadt Troisdorf unter Tel. 02241/900-739.

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