Sowohl die Stadtverwaltung als auch die Bürgerinnen und Bürger haben die Pflicht, im Winter bei Schnee und Glätte die öffentlichen Straßen und Wege zu räumen und zu streuen. Die Troisdorfer Straßenreinigungssatzung definiert die Verantwortlichkeit klar.
Der städtische Baubetriebshof kümmert sich alljährlich um einen aktiven umfassenden Winterdienst, in diesem Jahr vom 14. November 2014 bis 20. März 2015. Dabei kommt die Stadt Troisdorf bei Bedarf und entsprechender Wetterlage ihrer gesetzlichen Streupflicht täglich zwischen 6.00 und 22.00 Uhr nach.
In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr obliegt der Stadt Troisdorf keine Streupflicht. Alle Verkehrsteilnehmer müssen in der Nacht ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und ihr Verhalten im Straßenverkehr den Witterungsverhältnissen anpassen.
Räumen per Dringlichkeit
Da es technisch und personell unmöglich ist, bei Schnee- und Eisglätte alle Troisdorfer Straßen und Plätze und gefährlichen Stellen gleichzeitig zu räumen bzw. zu streuen, werden diese Arbeiten entsprechend der Dringlichkeit ausgeführt:
Dringlichkeitsstufe I umfasst die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie der verkehrswichtigen Hauptverkehrsstraßen und der sonstigen Straßen mit gefährlichen Stellen. Hierzu zählen auch Überwege und Bushaltestellen sowie verkehrswichtige selbstständige Radwege.
Dringlichkeitsstufe II umfasst die Fahrbahnen der wichtigen Straßen, die überwiegend dem innerstädtischen Verkehr dienen sowie bewirtschaftete Parkplätze. Auf wichtigen Parkplätzen kann aufgrund räumlicher und haftungsrechtlicher Probleme nur auf den Zufahrtswegen zwischen den Parkreihen, nicht aber zwischen den jeweils nebeneinander parkenden Fahrzeugen gestreut werden.
Sorgfaltspflichts jedes Einzelnen
Aus Erfahrungswerten der Vergangenheit können die Fahrbahnen aller übrigen öffentlichen Straßen - wie das auch in anderen Kommunen geschieht - aus Kosten- und Kapazitätsgründen nicht abgestreut werden. Hier ist die Sorgfaltspflicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers bei Winterwetter gefragt. Auf die legt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Maßstäbe an.
Die Streuung auf Fahrbahnen erfolgt unter Berücksichtigung ökologischer Belange mit der Empfehlung: so wenig wie möglich, so viel wie nötig. Bei einer Schneedecke mit über 3 cm Dicke wird geräumt und gleichzeitig gestreut.
Da die Stadt Troisdorf beim Schneeräumen den Schnee nicht abtransportieren kann, muss für den Schnee ein Seitenstreifen der Fahrbahn und ein Teil des Gehweges für die Lagerung genutzt werden. In diesem Fall sind die markierten Radwege nicht befahrbar. Die entsprechenden Schwierigkeiten beim Fahren müssen alle Verkehrsteilnehmer, besonders Radfahrer, berücksichtigen.
Anlieger sind verpflichtet, die an ihren Grundstücken angrenzenden Gehwege zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Dabei ist zu beachten, dass eine auf dem Gehweg errichtete Bushaltestelle den Status des Gehweges nicht aufhebt und die Anlieger dementsprechend nicht von der Winterdienstpflicht befreit sind.
Granulat holen und nutzen
Die Streuung auf Geh- und Radwegen erfolgt überwiegend mit Granulat. Hier ist die Verwendung von Salz oder auftauenden Stoffen aus ökologischen Gründen nicht erwünscht. Salz wird nur bei klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen sowie auf Treppen und Rampen oder ähnlichen Gefahrenstellen eingesetzt.
Die Ausgabe von Streumittel an Troisdorfer Bürgerinnen und Bürger (Granulat in haushaltsüblichen Mengen) erfolgt ab sofort bis 30 März 2015 kostenlos aus einem Behälter am Bauhof, Bonner Straße 56 in Troisdorf-Oberlar. Um Streumittel zu holen, sind eigene Behälter mitzubringen.
Regelung durch Satzung
Im Übrigen obliegt die Streupflicht auf den Gehwegen vor dem Haus im Rahmen der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Troisdorf dem jeweiligen Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. In der Straßenreinigungssatzung heißt es:
„In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“
Eine Vernachlässigung des Winterdienstes, besonders auf Gehwegen, kann im Schadensfall haftungsrechtliche Ansprüche Dritter gegen den Eigentümer des jeweiligen Grundstücks auslösen. Das Baubetriebsamt bemüht sich mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln, die eigenständigen Radwege rechtzeitig frei zu räumen und zu streuen. Es ist aber technisch nicht möglich, Schnee und Eis vollständig zu entfernen. Also besondere Vorsicht beim Radfahren im Winter!