Bei der Wahl des Landrats für den Rhein-Sieg-Kreis und des Bürgermeisters der Stadt Troisdorf erzielte keiner der Kandidaten die vorgeschriebene absolute Mehrheit von über 50 Prozent. Deshalb werden zwischen den Bestplatzierten Stichwahlen am Sonntag, 15. Juni 2014, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr in den Troisdorfer Wahllokalen stattfinden.
Eine gesonderte Wahlbenachrichtigung verschickt die Stadt nicht mehr an die Wählerinnen und Wähler. Wer am Wahltag in einem der Wahllokale wählen will, muss nur seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass, Unionsbürger ihren Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen.
Man kann jetzt schon vor Ort und direkt im Wahlamt der Stadt Troisdorf wählen gehen, das sich im Rathaus Kölner Str. 176, Troisdorf-Mitte, Erdgeschoss rechts, im Sitzungssaal A befindet. Die Öffnungszeiten sind Montag von 7.30 bis 19.00 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr sowie am Freitag vor der Stichwahl, 13. Juni 2014, von 7.30 bis 18.00 Uhr.
Briefwahl beantragen
Wer per Briefwahl wählen will und noch seine Benachrichtigungskarte für die Wahl hat, kann sie ausgefüllt an das Wahlamt schicken oder faxen. Der Antrag muss vom Wahlberechtigten persönlich unterschrieben werden, daher Unterschrift nicht vergessen! Wer keine Karte mehr hat, kann die Briefwahl auch formlos mit einem Schreiben beantragen, auf dem Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift stehen.
Außerdem ist der Antrag zur Briefwahl per E-Mail möglich. Das Antragsformular findet man auf dieser Webseite. Ein Antrag per Telefonanruf ist ausgeschlossen.
Bei Fragen einfach anrufen!
Auskunft über Briefwahl, Wahlberechtigung und mehr geben im Rathaus, Sitzungssaal A, Petra Göllner unter Tel. 02241/900-363, E-Mail: GoellnerP@Troisdorf.de, Fax: 02241/900-8311, und Iris Kern unter Tel. 02241/900-360, E-Mail: KernI@Troisdorf.de, Fax: 02241/900-8360.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (keine Generalvollmacht bzw. keine Betreuungsurkunde!) nachweisen, dass er dazu berechtigt ist; dies gilt auch für Ehepartner. Die bevollmächtigte Person kann nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten.