Grundsätzliche Organisation des Winterdienstes
Neben den Pflichten der Straßenreinigung bestehen auch beim Winterdienst Pflichten sowohl für die Stadtverwaltung Troisdorf als auch für die Troisdorfer Bürger.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
- Straßen sowie selbstständigen und verkehrswichtigen innerstädtische Radwegen, die von der Stadt Troisdorf geräumt und gestreut werden,
- Gehwegen und Gehstreifen, die von den Grundstückseigentümern geräumt und gestreut werden.
Die Winterdienstarbeiten der oben genannten Flächen umfassen das Schneeräumen sowie das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte. Dabei werden die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit durch die Stadt Troisdorf in zwei Dringlichkeitsstufen eingeteilt.
Die Dringlichkeitsstufe I umfasst hierbei die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes und Kreisstraßen sowie die verkehrswichtigen örtlichen Hauptverkehrsstraßen und die sonstigen Straßen mit gefährlichen Stellen.
Die Dringlichkeitsstufe II umfasst die Fahrbahnen der wichtigen Straßen die überwiegend dem innerstädtischen Verkehr dienen und bewirtschaftete Parkplätze. In reinen Anliegerstraßen wird ein Winterdienst auf der Fahrbahn durch die Stadt Troisdorf nicht durchgeführt. Die Winterdienstarbeiten werden im Schichtsystem entsprechend der Dringlichkeit so durchgeführt, dass der sichere Tagverkehr von 6.00 – 20.00 Uhr, an gefährlichen Stellen bis 22.00 Uhr, gewährleistet ist.
In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Troisdorf sind die Pflichten der Stadt sowie der Grundstückseigentümer bezüglich des Winterdienstes geregelt.
An welchen Stellen muss ich als Anlieger Winterdienst ausführen?
Die Räum- und Streupflicht der Eigentümer von Grundstücken umfasst:
- sämtliche Gehwege –auch gemeinsame Geh-/Radwege, die an das Grundstück grenzen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Fläche getrennt ist. Fehlt ein ausgebauter Gehweg, so ist ein Gehstreifen in einer Breite von 1,50m zu räumen.
- vor dem Grundstück liegende Bushaltestellen. Ist die Bushaltestelle verbreitert ausgebaut, so dass diese nicht nur aus der Gehwegbreite besteht, so muss mindestens eine Gehbahn von 1,50m Breite auf der gesamten Frontlänge des Grundstücks geräumt werden. Sofern die Bushaltestelle nur aus dem Gehweg (ohne Verbreiterung für die Haltestelle) besteht, muss bis zur Bordsteinkante geräumt werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Ein- und Ausstieg in die Busse gefahrlos möglich ist.
- in der Fußgängerzone die Flächen direkt vor den Gebäuden in 1,50m Breite
In welchem Zeitraum muss ich als Anlieger räumen bzw. streuen?
In der Zeit von 07:00 Uhr (sonn- und feiertags 09:00 Uhr) bis 20:00 Uhr muss gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigt werden. Die Räumpflicht beginnt nach Beendigung des Schneefalls. In der Nacht, d.h. nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 07:00 Uhr (sonn- und feiertags 09.00 Uhr) des folgenden Morgens zu beseitigen.
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Winterdienst nicht ausführen kann?
Grundstückseigentümer, die aufgrund Alter, Krankheit oder Urlaub gehindert sind, Winterdienst selbst durchzuführen, müssen Dritte hiermit beauftragen. Adressen dieser Firmen die Winterdienst anbieten, finden Sie im Internet, im Branchentelefonbuch oder in der Zeitung.
Ich bin Vermieter. Wie könnte ich den Winterdienst organisieren?
Grundsätzlich obliegt die Winterdienstpflicht dem Eigentümer. In Miethäusern kann der Winterdienst auf die Mieter oder einen Hausmeisterdienst übertragen werden.
Ich wohne zur Miete. Wer ist für den Winterdienst zuständig?
In Miethäusern ist der Winterdienst in der Regel auf die Mieter oder einen Hausmeisterdienst übertragen. Im Zweifel schauen Sie bitte in Ihren Mietvertrag oder informieren sich bei Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung.
Was ist beim Schneeräumen und Streuen zu beachten?
Bitte räumen Sie den Schnee auf den Teil des Gehweges, der an die Fahrbahn grenzt oder, wo dies nicht möglich ist, auf das eigene Grundstück, notfalls auf den Fahrbahnrand. Achten Sie bitte darauf, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet und nur möglichst wenig belastet wird. Einläufe für die Straßenentwässerung sollten frei gehalten werden, damit Schmelzwasser ablaufen kann.
Zum Bestreuen ist in der Regel abstumpfendes Streugut wie Sand oder Splitt ausreichend. Salz oder andere auftauende Stoffe dürfen zur Schonung der Umwelt nur bei besonderen Gefahrenlagen (Eisregen) oder Gefahrstellen (Treppen, starkes Gefälle) und nur in dem Maße gestreut werden, dass ein gefahrloses Gehen möglich ist.
Woran sollte ich noch denken?
Damit der Winterdienst zügig durchgeführt werden kann, bitten wir alle Verkehrsteilnehmer, den Wetterverhältnissen angepasst zu fahren und den Streufahrzeugen durch Bildung einer Gasse das Bestreuen oder Räumen der Fahrbahn zu ermöglichen.
Denken Sie bitte als Anlieger daran, dass eine Vernachlässigung der Winterdienstpflichten, besonders auf den Gehwegen, im Schadensfall haftungsrechtliche Ansprüche Dritter gegen Sie auslösen kann.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Zur Beantwortung von Fragen zum Winterdienst steht Ihnen die städtische Winterdienstleitung unter Tel. 02241-900739 zur Verfügung.