Immer wieder beklagen sich Anwohner und Gäste unserer Stadt darüber, dass Abfallbehälter und Sperrmüll tagelang auf Troisdorfer Straßen und Plätzen herumstehen oder –liegen. Der Müll auf unseren Straßen ist ein dauerndes Ärgernis. Aber jede Bürgerin, jeder Bürger ist für das Erscheinungsbild und die Wahrnehmung unserer Stadt verantwortlich. Die Troisdorfer Straßenordnung enthält in § 6 Abs. 6 Regelungen zur Bereitstellung von Abfall. Danach dürfen Abfallbehälter und Sperrmüll frühestens am Abend vor dem Entleerungstermin im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Im Stadtgebiet werden Müllbehälter und Sperrmüll aber oft ein paar Tage vor dem Abholtermin herausgestellt und behindern Verkehrsteilnehmer, insbesondere in der Fußgängerzone. Darüber hinaus verschandeln sie das Stadtbild und führen immer wieder zu wilden Müllablagerungen. Deshalb bittet das städtische Ordnungsamt alle Bürgerinnen und Bürger darauf zu achten, dass Müllbehälter und Sperrmüll entsprechend den Vorgaben der Troisdorfer Straßenordnung § 6 bereitgestellt werden. Darin heißt es unmißverständlich:
„Gefüllte Abfallbehälter (z.B. Restmülltonnen, gelbe Säcke) dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen.
Die für die Sperrgutabfuhr bereit gestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen sind. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt werden. Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind von der bereit stellenden Person unverzüglich und schadlos zu beseitigen“. Andernfalls drohen Geldbußen gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.