Umweltprüfung
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Der Verbrauch von Natur und Landschaft, z. B. die Erweiterung der Siedlungsfläche, setzt voraus, dass die Umweltverträglichkeit im Planverfahren geprüft worden ist. Nach dem Baugesetzbuch erfolgt in der Bauleitplanung eine Umweltprüfung in einem formalisierten Verfahren. Dadurch soll eine sorgfältige Abwägung der Umweltbelange im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Regelungen sichergestellt werden. So werden, meist unter Einbindung verschiedener Fachgutachten, die Umweltauswirkungen einer geplanten Bebauung ermittelt und bewertet.
Dokumentation im Umweltbericht
Die Ergebnisse der Umweltprüfung münden in den Umweltbericht und in konkrete Festsetzungen im Bebauungsplan zur Vermeidung, Verminderung und ggf. zum Ausgleich von unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplanes.
Ausgleichsmaßnahmen und Artenschutz
Sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, so werden diese zunächst soweit wie möglich auf geeigneten Flächen am Eingriffsort geplant. Eine typische Ausgleichsmaßnahme ist die Begrünung neuer Ortsränder. Die artenschutzrechtlichen Belange werden unabhängig von der Eingriffsregelung geprüft. Ggf. müssen artenschutzrechtliche Maßnahmen bauvorbereitend durchgeführt werden.
Formalisierte Prüfung nicht in allen Verfahren
Im vereinfachten Bebauungsplanverfahren ist eine Umweltprüfung nicht erforderlich. Für in der Größe beschränkte Städtebauprojekte, die der Innenentwicklung dienen, kann ein beschleunigtes Verfahren angewendet werden, das i. d. R. ebenfalls keine formalisierte Umweltprüfung vorsieht. Mit dem Verzicht auf die Umweltprüfung gelten naturschutzrechtliche Eingriffe durch diese Bebauungspläne zugleich als ausgeglichen. Innenentwicklungsflächen sind dem Freiraum bereits weitgehend entzogen, sodass ihre Baureifmachung ähnlich der Nutzung einer Baulücke nur zu einem geringen zusätzlichen Landschaftsverbrauch führt. Die daraus resultierenden ökologischen Vorteile rechtfertigen einen Verzicht auf gesonderte Ausgleichsmaßnahmen für Bebauungspläne, die der Innentwicklung dienen. Diese Wertung entspricht den in das Baugesetzbuch übernommenen europarechtlichen Rahmenvorschriften.
Ausgleichsflächenkataster
Da oft nicht alle Eingriffe direkt am Eingriffsort durch die Schaffung höherwertiger Biotopflächen ausgeglichen werden können, besteht für die Stadt und andere Planungsträger auch die Möglichkeit, den Ausgleich auf geeigneten Ersatzflächen im übrigen Stadtgebiet zu schaffen.
Aufbau vernetzter Biotopstrukturen im Außenbereich
Die Flächen dienen dem Aufbau von vernetzten Biotopstrukturen und haben Bezug zu den Landschaftsplänen, die der Rhein-Sieg-Kreis für zusammenhängende Freiräume außerhalb des besiedelten Bereiches aufstellt. Deshalb besteht für die Stadt Troisdorf die Verpflichtung, für ihr Stadtgebiet ein Ausgleichsflächenkonzept zu entwickeln und ein Verzeichnis der den jeweiligen Eingriffen zugeordneten Flächen dem Rhein-Sieg-Kreis als Unterer Landschaftsbehörde mitzuteilen. Dieses Ausgleichsflächenkataster enthält vorwiegend die Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Stadtgebietes, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes festgesetzt sind. Dadurch wird gewährleistet, dass es nicht zu einer mehrfachen Inanspruchnahme einer Fläche kommt. Gleichzeitig sind dort nachrichtlich Ausgleichsflächen Dritter verzeichnet, z.B. Kompensationsflächen der Deutschen Bahn für den Neubau der ICE-Strecke Köln-Rhein/Main.