Baurechtliche Verfahren
Baurechtliche Verfahren
Ihre Rechte und Pflichten als Bauherrin und Bauherr
Als Bauherrin und Bauherr haben Sie sowohl Rechte als auch Pflichten, denen Sie sich auch nicht durch die Beauftragung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers respektive einer Unternehmerin oder eines Unternehmers entledigen können. Zu den Ihnen obliegenden Rechten zählt insbesondere der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, sofern dem von Ihnen beabsichtigten Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Als Bauherrin und Bauherr sind Sie aber auch im Rahmen Ihres Wirkungskreises dafür verantwortlich, dass bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Nachweise beim Bauordnungsamt eingereicht werden.
Die Verpflichtungen für die Bauherrin und den Bauherrn sind vielfältig. Vor Zugang der Baugenehmigung dürfen Sie grundsätzlich nicht mit der Ausführung von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben beginnen. Demgegenüber dürfen Sie von einer Ihnen zugegangenen Baugenehmigung nach deren Maßgaben nur dann Gebrauch machen und mit dem Bauvorhaben beginnen, wenn Ihnen nicht noch andere Erlaubnisse fehlen und Sie dem Bauordnungsamt gegenüber den Bauleiter benannt haben. Sollten neben der Baugenehmigung noch weitere Erlaubnisse erforderlich sein, haben grundsätzlich Sie sich darum zu kümmern.
Wichtig ist, dass Sie sich die Baugenehmigung sorgfältig durchlesen, da die Erlaubniserteilung regelmäßig nur in Verbindung mit so genannten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen und so weiter) erfolgt, die von Ihnen erfüllt werden müssen.
Der Baugenehmigung sind Vordrucke beigefügt, die Sie auszufüllen und zu bestimmten Zeitpunkten an das Bauordnungsamt weiterzuleiten haben:
- Mitteilung über Baubeginn,
- Mitteilung über die Fertigstellung des Rohbaus,
- Mitteilung über die abschließende Fertigstellung bzw. Ingebrauchnahme,
- Vorlage der jeweils beizulegenden Unterlagen und Bescheinigungen.
Bitten Sie Ihren Architekten bzw. Bauleiter, Sie zu gegebener Zeit auf diese Dinge aufmerksam zu machen oder diese selbst in die Wege zu leiten, falls Ihr Vertrag hierzu eine entsprechende Regelung beinhaltet. Das Bauordnungsamt ist unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, falls – aus welchen Gründen auch immer – von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen werden soll. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass das Bauordnungsamt eine Baueinstellung verfügt und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet.
Scheuen Sie sich also nicht, noch bevor mit den angedachten Abweichungen begonnen wird, mit den Bauingenieuren des Bauordnungsamtes zu sprechen und ihre Entscheidung einzuholen.