Eschmar Gartenstadt

Erschließung

Erschließung eines Baugrundstücks

Ohne ausreichende Erschließungsanlagen, die ein neu entstehendes Gebäude

  • an den öffentlichen Straßenverkehr,
  • an Wasserversorgungs- und
  • Abwasserentsorgungsanlagen

anschließen, ist ein Baugrundstück nicht bebaubar. Ein Rechtsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Erschließung besteht nicht.

Für die Erschließung der Grundstücke und den Ausbau der Straßen erhebt die Stadt von den betroffenen Anliegern Beiträge. Die Erhebung und die Höhe der Beiträge erfolgt nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Troisdorf.
Beitragspflichtig ist der-/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer*in des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer*innen eines Grundstücks sind Gesamtschuldner*innen.

Die Kanalanschlüsse gehören im Bereich der Straße – also in der Regel bis zum Revisionsschacht an der Grundstücksgrenze – dem Abwasserbetrieb Troisdorf AöR.
Die Anschlussleitungen werden auf Ihren Antrag hin vom Abwasserbetrieb hergestellt. Einen Überblick über die Gebühren sowie die komplette Gebührensatzung finden Sie auf der Internetseite des Abwasserbetriebes.

Regenwasserversickerung

Das Landeswassergesetz (LWG) schreibt daher in §51a vor, dass das Regenwasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, versickert, verrieselt oder ortsnah direkt in ein Gewässer eingeleitet werden muss. Weitere Informationen zur Regenwasserversickerung ...


Ansprechpartner

Grundstückszufahrt

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Versorgung mit Trink- und Löschwasser, Strom und Gas

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Abwasserentsorgung (Schmutz- und Regenwasser)

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