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Visaanträge / Visaverlängerung
Vor der Einreise in das Bundesgebiet ist die Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums einzuholen.
Hiervon sind EU - Bürger grundsätzlich ausgenommen. Sie können visafrei einreisen und die Freizügigkeitsbescheinigung vor Ablauf von drei Monaten bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.
Des Weiteren sind Angehörige bestimmter Staaten wie zum Beispiel:
Andorra, Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Darussalam, El Salvador, Guatemala, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Kroatien, Malaysia, Mexico, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, PanamaBrunei, Paraguay, San Marino, Singapur, Südkorea, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Staaten
für eine Besuchsreise von bis zu drei Monaten von der Visapflicht befreit.
Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Betroffenen während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen wollen oder während Ihres Aufenthaltes hier aufnehmen. In diesem Fall ist zuvor ein Visaantrag bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft / Konsulat) zu stellen.
Ab 19.12.2009 dürfen auch Staatsangehörige von Mazedonien, Montenegro und Serbien visafrei ins Bundesgebiet einreisen. Nähere Einzelheiten finden Sie auf den Websites der deutschen Botschaft in diesen Ländern und des Auswärtigen Amtes.
Ausländer, die nicht Angehörige eines Landes mit der Ausnahmeregelung sind, müssen grundsätzlich einen Visaantrag bei der zuständigen örtlichen deutschen Auslandsvertretung stellen. Die Ausländerbehörde und gegebenenfalls die zuständige Agentur für Arbeit, in deren Bereich sich der Ausländer nach seiner Einreise aufhalten möchte, wird grundsätzlich zur Prüfung hinzugezogen.
Informationen zu den deutschen Auslandsvertretungen erhalten Sie ebenfalls auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Für ein Besuchsvisum bis zu drei Monaten für Gäste aus Ländern, die nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, fordert die Auslandsvertretung grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers. In dieser Erklärung verpflichtet er sich, für alle während des Aufenthaltes seines Gastes anfallenden Kosten aufzukommen. Ebenso ist er verpflichtet, eventuell beanspruchte öffentliche Mittel fürden Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie die Versorgung im Krankheits - und Pflegefall zu erstatten.
Des Weiteren ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung ein Rückerstattungsanspruch für den Träger der Sozialhilfe sofern der Gast diese Unterstützung in Anspruch nimmt.
Nach der aktuellen Rechtslage ist die Verlängerung eines Besuchsvisums nur noch in Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Heimreise erhebliche Hindernisse entgegenstehen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Dazu gehören zum Beispiel besondere berufliche Umstände oder der Eintritt höherer Gewalt.
Gebühren
Die Visaverlängerung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 25,00 € und 60,00 € gemäß § 46 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Weiterführende Informationen
Zugrunde liegende Rechtsvorschrift:
Zuständige Organisationseinheit
30.3 - Ausländerangelegenheiten / Einbürgerungen
Ihre Ansprechpartner bei der Stadt Troisdorf
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